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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Erding (Deutschland) eingereicht am 10. Dezember 2018 - U.B. und T.V. gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-776/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Erding

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: U.B., T.V.

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Ist im Falle einer Annullierung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 von einem Angebot einer anderweitigen Beförderung, das es den Fluggästen erlaubt, höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ihr Endziel zu erreichen, auch dann auszugehen, wenn eine Ersatzbeförderung zu einem anderen als dem in der Buchungsbestätigung genannten Flughafen durchgeführt wird, wenn dieser in der gleichen Region liegt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. 2004, L 46, S. 1.