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Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-437/16, Italien/Kommission

(Rechtssache C-623/20 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, D. Milanowska und T. Lilamand)

Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik, Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen;

der Italienischen Republik die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1d Abs. 6 des Statuts und bei der Auslegung der Begründungspflicht sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts. Dieser gliedert sich in drei Teile.

Mit dem ersten Teil werden ein Rechtsfehler und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile des Gerichts geltend gemacht, was das Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit der Bewerber anbelangt; er betrifft die Rn. 137 des angefochtenen Urteils.

Der zweite Teil betrifft die Definition einer unverhältnismäßigen Beweislast der Kommission und einen Rechtsfehler bei der Definition der Pflicht zur Begründung von Ausschreibungen; er betrifft die Rn. 113, letzter Satz, 138, 144, 147, letzter Satz, 157 bis 161, 193 und 197 des angefochtenen Urteils.

Der dritte Teil betrifft einen Rechtsfehler bei der Suche nach einem rechtlich verbindlichen Rechtsakt in den von der Kommission vorgelegten internen Vorschriften; dieser Teil betrifft die Rn. 132 bis 135 des angefochtenen Urteils.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden verschiedene Verfälschungen des Gerichts bei der Würdigung der Beweise und ein Rechtsfehler geltend gemacht.

Die erste, in den Rn. 112 bis 117 und 138 des angefochtenen Urteils begangene Verfälschung betrifft die Bewertung der Mitteilung des Präsidenten der Kommission und die Bewertung ihrer Billigung durch das Kollegium.

Die zweite, in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung der Geschäftsordnung der Kommission und ihrer Anwendungsbestimmungen.

Die dritte, in den Rn. 145 bis 149 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Bewertung des Abschnitts über die im Handbuch der operativen Verfahren enthaltenen sprachlichen Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens.

Die vierte Verfälschung betrifft die fehlende Gesamtbetrachtung der oben unter i) bis iii) genannten Dokumente und betrifft die Rn. 132 bis 137 und 139 des angefochtenen Urteils.

Die fünfte, in den Rn. 140 bis 143 des angefochtenen Urteils enthaltene Verfälschung betrifft die Beurteilung der Mitteilung SEC(2006)1489 final.

Die sechste Verfälschung betrifft die Beurteilung der Sprachen, die von den mit Audit-Tätigkeiten betrauten Bediensteten der Kommission verwendet werden; bezüglich derselben Randnummern des Urteils macht die Kommission auch einen Rechtsfehler geltend; beide Fehler betreffen die Rn. 152 bis 163 des angefochtenen Urteils.

Die siebte Verfälschung betrifft die interne Praxis des Rechnungshofs im Bereich Sprachen und die von den Bediensteten des Rechnungshofs verwendeten Sprachen; diese betrifft die Rn. 172 bis 188 des angefochtenen Urteils.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Rechtswidrigkeit der Prüfung der Kommunikationssprachen der Bewerber durch das Gericht; dieser betrifft die Rn. 219 bis 224 des angefochtenen Urteils

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