Language of document : ECLI:EU:F:2010:69

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

29. Juni 2010

Rechtssache F‑11/10

María Soledad Palou Martínez

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Offensichtliche Unzulässigkeit – Verspätung – Nichteinhaltung des Vorverfahrens – Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA für den EAG-Vertrag gilt, mit der die Klägerin beantragt, „die vollendeten Tatsachen und die Umstände zu prüfen, die [ihre] Situation betreffen, und sodann … eine Entscheidung zu erlassen, mit der [ihren] Anträgen stattgegeben wird“, „die Entscheidung der [Europäischen] Kommission“ aufzuheben; die Kommission zu verurteilen, „[ihren] Arbeitsplatz und [ihre] Laufbahngruppe in Barcelona [Spanien] anzuerkennen und zu garantieren“ und „infolgedessen“, ihr „ihren Arbeitsplatz, ihre implizite Laufbahngruppe und ihre gesamten Dienstbezüge seit dem Zeitpunkt, zu dem sie für arbeitsfähig und ‑geeignet erklärt worden ist, zurückzugeben“

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Feststellungsantrag – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamte – Klage – Nicht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage – Schadensersatzklage, die auf das gleiche Ergebnis abzielt – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Im Rahmen einer gemäß Art. 91 des Statuts erhobenen Klage sind Anträge, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen oder die Begründetheit bestimmter Klagegründe festzustellen, auf die Aufhebungsanträge gestützt werden, offensichtlich unzulässig, da der Unionsrichter nicht befugt ist, gegenüber den Unionsorganen Anordnungen oder rechtliche Feststellungen zu treffen. Dies ist bei einem Antrag, bestimmte Tatsachen festzustellen und der Verwaltung den Erlass von Maßnahmen aufzugeben, die geeignet sind, den Betroffenen in seine Rechte wiedereinzusetzen, der Fall.

(vgl. Randnrn. 29 bis 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. November 1989, Becker und Starquit/Parlament, C‑41/88 und C‑178/88, Slg. 1989, 3807, abgekürzte Veröffentlichung, Nr. 2

Gericht erster Instanz: 9. Juni 1994, X/Kommission, T‑94/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑149 und II‑481, Randnr. 32; 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑259 und II‑1263, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung; 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑203 und II‑A‑2‑1309, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 7. November 2007, Hinderyckx/Rat, F‑57/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑329 und II‑A‑1‑1831, Randnr. 65

2.      Ein Beamter kann nicht mit einer Schadensersatzklage eine beschwerende Maßnahme angreifen, die er nicht zuvor innerhalb der im Statut geregelten Frist angefochten hat.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. Februar 2008, Skoulidi/Kommission, F‑4/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑47 und II‑A‑1‑229, Randnrn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Nach den Art. 90 und 91 des Statuts muss eine Schadensersatzklage normalerweise mit einem an die Verwaltung gerichteten Antrag beginnen und mit einer gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichteten Beschwerde fortgesetzt werden. Folglich ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, wenn der Anrufung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht dieses zweistufige Verfahren vorausgegangen ist.

(vgl. Randnr. 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑161 und II‑497, Randnr. 117; 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnr. 57

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑121 und II‑A‑1‑657, Randnr. 69; Skoulidi/Kommission, Randnr. 56