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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Oktober 2018 – Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN)

(Rechtssache C-632/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL

Beklagter: Institut des Comptes nationaux (ICN)

Vorlagefragen

Sind die Nrn. 2.22, 2.23, 2.27, 2.28 und 20.33 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene1 dahin auszulegen, dass eine unter der Kontrolle des Staates stehende getrennte institutionelle Einheit als nichtmarktbestimmt anzusehen und daher dem Sektor Staat zuzuordnen ist, wenn sie die Merkmale einer firmeneigenen Finanzierungseinrichtung aufweist, ohne dass es nötig wäre, das Kriterium ihrer Risikoexposition zu prüfen?

Kann eine Einheit, die unter der Kontrolle des Staates arbeitet, als firmeneigene Finanzierungseinrichtung im Sinne der Nrn. 2.21 bis 2.23, 2.27 und 2.28 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene bezeichnet werden,

mit der Begründung, dass ihr die Regelung ihrer Tätigkeit durch diesen Staat die Entscheidungsgewalt über ihre Vermögenswerte nimmt, obwohl sie ihr die Fähigkeit lässt, über die Vergabe der von ihr gewährten Hypothekardarlehen zu entscheiden, über deren Dauer, Höhe und bestimmte Bedingungen, allerdings sonstige Faktoren und insbesondere den Zinssatz für diese Darlehen festlegt;

mit der Begründung, dass ihr insbesondere die Bürgschaft, die dieser Staat für die von ihr aufgenommenen Kredite stellt, die Entscheidungsgewalt für ihre Verbindlichkeiten nimmt, ohne den Zweck und die Auswirkungen einer solchen Bürgschaft anhand ihrer Merkmale im Einzelfall Fall und der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität zu prüfen?

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1 ABl. 2013, L 174, S. 1.