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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2019 - GE gegen Société Air France

(Rechtssache C-370/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GE

Beklagte: Société Air France

Vorlagefrage

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dar?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Abl. 2004, L 046, S. 1).