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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 10. Juli 2019 – TS, UT, VU/Casa Naţională de Asigurări de Sănătate, Casa de Asigurări de Sănătate Constanţa

(Rechtssache C-538/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: TS, UT, VU

Beklagte und Berufungsbeklagte: Casa Națională de Asigurări de Sănătate, Casa de Asigurări de Sănătate Constanța

Vorlagefragen

Ist der Umstand, dass die Therapie, in die der Versicherte eingewilligt hat, nur von einem Arzt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten verordnet worden ist, in dem Fall, dass ein Arzt, der dem Krankenversicherungssystem des Wohnsitzmitgliedstaats angehört, die Diagnose und die Dringlichkeit einer Behandlung als solche bestätigt hat, aber eine andere Therapie empfohlen hat, im Vergleich zu der die Therapie, in die der Versicherte aus Gründen eingewilligt hat, die als sachgerecht anzusehen sind, mindestens gleich wirksam ist, aber den Vorteil hat, dass sie nicht zu einer körperlichen Behinderung führt, einer dringlichen Situation im Sinne von Rn. 45 des Urteils in der Rechtssache C-173/09 (Elchinov) gleichzustellen oder stellt dieser Umstand ein objektives Hindernis für die Beantragung einer Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/20041 dar, auf deren Grundlage die Kosten für eine angemessene medizinische Behandlung (Krankenhausbehandlung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten vollständig erstattet werden können?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist auch der Versicherte, der sich, nachdem er von einem Arzt, der dem Krankenversicherungssystem des Wohnsitzmitgliedstaats angehört, eine Diagnose und einen Therapievorschlag erhalten hat, in den er aus Gründen, die als sachgerecht anzusehen sind, nicht einwilligt, in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um eine medizinische Zweitmeinung einzuholen, die aber eine andere Therapie befürwortet, die mindestens gleich wirksam ist, aber den Vorteil hat, dass sie nicht zu einer körperlichen Behinderung führt, in die der Versicherte einwilligt und die die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt, verpflichtet, die in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung einzuholen, um die Kosten dieser Therapie erstattet zu erhalten?

Stehen Art. 56 AEUV und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einer nationalen Regelung entgegen, die zum einen die Genehmigung einer angemessenen Behandlung (Krankenhausbehandlung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat durch den zuständigen Träger von einem Arztbericht abhängig macht, der vom Chefarzt des zuständigen Trägers dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde und nur von einem Arzt erstellt werden kann, der im Rahmen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzmitgliedstaats tätig ist, und zwar auch dann, wenn die Therapie, in die der Versicherte aus Gründen eingewilligt hat, die als sachgerecht anzusehen sind, weil sie den Vorteil hat, nicht zu einer körperlichen Behinderung zu führen, nur von einem Arzt aus einem anderen Mitgliedstaat in Form einer medizinischen Zweitmeinung verordnet wurde, und die zum anderen nicht sicherstellt, dass im Rahmen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzmitgliedstaats in einem zugänglichen und vorhersehbaren Verfahren tatsächlich unter medizinischen Gesichtspunkten die Möglichkeit geprüft wird, diese in einem anderen Mitgliedstaat geäußerte medizinische Zweitmeinung anzuwenden?

Für den Fall, dass die erste und die dritte Frage bejaht werden: Hat der Versicherte bzw. haben seine Erben unter der Bedingung, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, einen Anspruch darauf, dass ihnen der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats des Versicherten die Kosten der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Therapie vollständig erstattet?

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1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).