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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. September 2018 – LH/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-564/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LH

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Vorlagefragen

Können die unzulässige Anträge betreffenden Bestimmungen des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU1 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der im Asylverfahren ein Antrag unzulässig ist, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über ein Land eingereist ist, in dem er weder Verfolgung noch der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, oder dass in dem Land, über das er nach Ungarn eingereist ist, ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird?

Können Art. 47 der Charta der Grundrechte bzw. Art. 31 der Verfahrensrichtlinie – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention – dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen die Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar ist, die bei im Asylverfahren für unzulässig erklärten Anträgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine zwingende Verfahrenshöchstdauer von acht Tagen vorschreibt?

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1     Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).