Language of document : ECLI:EU:F:2009:148

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

10. November 2009

Rechtssache F-70/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Einrede der Parallelklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf u. a. Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Weigerung der Kommission, die von ihm in der Rechtssache T-176/04 angeblich aufgewandten erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, entstanden sein soll

Entscheidung: Die Klageanträge 1, 2, 3 und 6 sind als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in Bezug auf die vom Kläger gestellten Klageanträge 1, 2, 3 und 6 einschließlich der im Rahmen des Verfahrens T‑176/04 DEP entstandenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Festsetzung – Gegenstand

(Art. 236 EG; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 92 § 1; Beamtenstatut, Art. 91)

Der Gesetzgeber hat ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren für den Fall geschaffen, dass sich die Parteien im Anschluss an ein Urteil oder einen Beschluss, mit dem das Gericht erster Instanz eine abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit und die Kosten getroffen hat, über die Höhe und die Art der erstattungsfähigen Kosten uneins sind. Außerdem schließt dieses besondere, in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vorgesehene Kostenfestsetzungsverfahren die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aus. Eine von einem Kläger auf der Grundlage von Art. 236 EG und Art. 91 des Statuts erhobene Klage, die in Wirklichkeit denselben Gegenstand hat wie ein Kostenfestsetzungsantrag, ist daher unzulässig.

(vgl. Randnrn. 16 und 17)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, Randnr. 297