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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 6. November 2019 - Natumi GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-815/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Natumi GmbH

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

Ist Art. 28 i.V.m. Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 dahin auszulegen, dass bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die Alge Lithothamnium calcareum als Zutat verwendet werden darf?

Für den Fall, dass die Frage zu bejahen ist:    

Ist auch die Verwendung von abgestorbenen Algen zugelassen?

3.    Für den Fall, dass auch die Frage 2 zu bejahen ist:    

Darf für ein Erzeugnis, das die (abgestorbene) Alge Lithothamnium calcareum als Zutat enthält und mit der Angabe „Bio“ gekennzeichnet ist, die Bezeichnung „mit Kalzium“, „mit kalziumreicher Seealge“ oder „mit hochwertigem Kalzium aus der Seealge Lithothamnium“ verwendet werden?

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1     Verordnung der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1).