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Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 - Hinderyckx / Rat

(Rechtssache F-57/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jacques Hinderyckx (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsjahr 2005 nicht nach Besoldungsgruppe B*8 zu befördern;

Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe B*8;

Verurteilung des Beklagten, an den Kläger 2 400 Euro als Ersatz für alle Schäden zu zahlen;

Verurteilung des Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der am 1. April 1994 in den Dienst des Europäischen Parlaments trat, wurde am 16. Juli 2004 als Beamter der Besoldungsgruppe B*7 vom Generalsekretariat des Rates übernommen. Mit seiner Klage geht er gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vor, ihn im Beförderungsjahr 2005 nicht nach Besoldungsgruppe B*8 zu befördern.

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend. Im Rahmen des ersten Klagegrundes weist er auf sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe und seine ausgezeichneten Leistungen beim Europäischen Parlament hin.

Im Rahmen seines zweiten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Anstellungsbehörde hätte erläutern müssen, wie das vom Beratenden Beförderungsausschuss angewandte Verfahren die Unterschiede berücksichtigt habe, die zwischen den Strukturen der Beurteilungen des Europäischen Parlaments und des Rates bestünden. Außerdem hätte sich der Rat, um die Chancengleichheit zwischen den von verschiedenen Organen kommenden Bewerbern sicherzustellen, genaue, mit dem Statut vereinbare Vorschriften geben müssen, die geeignet seien, die Gleichbehandlung bei der Abwägung der Verdienste zu gewährleisten. Aufgrund des Fehlens solcher Vorschriften habe der Rat dem freien Ermessen überlassene Entscheidungen getroffen.

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