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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. April 2019 - EUflight.de GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-345/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EUflight.de GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen:

Sind die Regelungen nach Art. 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/041 dahin auszulegen, dass Fluggäste, die mit dem gebuchten Flug mehr als eine Stunde vor geplantem Abflug zum Endziel befördert werden, in entsprechender Anwendung von Art. 7 dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten?

Kann diese gemäß Art. 7 Abs. 2 jener Verordnung je nach Flugentfernung gekürzt werden, wenn die Ankunftszeit vor den dort genannten Ankunftsverspätungen, ja sogar vor der planmäßigen Ankunft liegt?        

Ist die Kürzungsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn die Abflugzeit um so viel vor der planmäßigen Abflugzeit liegt, wie die Grenze für Verspätungen in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vorsieht (also mehr als zwei, drei oder vier Stunden)?“

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl 2004, L 46, S. 1.