Language of document : ECLI:EU:C:2013:771

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. November 2013(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft – Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft festgesetzte Geldbuße – Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“

In der Rechtssache C‑50/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Januar 2012,

Kendrion NV mit Sitz in Zeist (Niederlande), vertreten durch P. Glazener und T. Ottervanger, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen und M. Safjan, der Richter J. Malenovský, E. Levits, A. Ó Caoimh, J. C. Bonichot, A. Arabadjiev und D. Šváby sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Mai 2013

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kendrion NV (im Folgenden: Kendrion oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industrielle Sackverpackungen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist, sowie die Aufhebung oder, hilfsweise, die Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ersetzt hat, bestimmt in Art. 23 Abs. 2 und 3, der an die Stelle von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 getreten ist:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

3        Kendrion ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts.

4        Am 8. Juni 1995 übernahm die Kredest Beheer BV, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Combattant Holding BV, die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft von Kendrion ist, die Aktiva und das Geschäft der Fardem-Gruppe in Edam (Niederlande) und in Beerse (Belgien) von der DSM NV.

5        Im November 1995 verkaufte die Rechtsmittelführerin das Geschäft der Fardem-Gruppe in Belgien. Im Dezember 1995 wurde die Tochtergesellschaft Kredest Beheer BV in Fardem Holding BV umbenannt. Diese wurde im September 2001 mit der Fardem Packaging BV und der CAT International BV zusammengeschlossen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Name Fardem Holding in Fardem Packaging BV (im Folgenden: Fardem Packaging) geändert.

6        Im Jahr 2001 unterrichtete die British Polythene Industries plc die Kommission von der Existenz eines Kartells im Industriesacksektor.

7        Nachdem die Kommission im Juni 2002 Nachprüfungen vorgenommen und Fardem Packaging in den Jahren 2002 und 2003 um Auskünfte ersucht hatte, leitete sie am 29. April 2004 das Verwaltungsverfahren ein und erließ gegen mehrere Unternehmen, u. a. gegen Fardem Packaging und Kendrion, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8        Zwischenzeitlich hatte Kendrion im September 2003 Fardem Packaging an deren leitende Angestellte verkauft.

9        Am 30. November 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. d Fardem Packaging und Kendrion dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen haben, dass sie vom 6. Januar 1982 bis zum 26. Juni 2002, was Fardem Packaging angeht, und vom 8. Juni 1995 bis zum 26. Juni 2002, was Kendrion betrifft, an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmungen von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe mitgewirkt haben.

10      Die Kommission hat daher in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der streitigen Entscheidung eine Geldbuße von 34 Mio. Euro gegen Kendrion verhängt und festgelegt, dass davon 2,2 Mio. Euro im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung auf Fardem Packaging entfallen.

 Angefochtenes Urteil

11      Kendrion erhob mit am 22. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage gegen die streitige Entscheidung. Sie beantragte im Wesentlichen, diese Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

12      Das Gericht hat dem Vorbringen von Kendrion acht Klagegründe entnommen. Mit den ersten sieben Klagegründen wurde gerügt, dass gegen die Art. 81 EG, 253 EG und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und mehrere allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen worden sei. Erstens sei der verfügende Teil der streitigen Entscheidung mit ihren Gründen unvereinbar. Zweitens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass Kendrion und Fardem Packaging eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Drittens sei die Rechtsmittelführerin zu Unrecht für eine von Fardem Packaging begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden. Viertens sei der Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft mit der streitigen Entscheidung eine höhere Geldbuße auferlegt worden als der Tochtergesellschaft, die gesamtschuldnerisch verantwortlich gemacht worden sei. Fünftens sei die Rechtsmittelführerin anders behandelt worden als andere Muttergesellschaften, die für Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft haftbar gemacht worden seien. Sechstens sei gegen die genannten Bestimmungen verstoßen worden, indem der Grundbetrag der Geldbuße von Fardem Packaging auf 60 Mio. Euro festgesetzt worden sei, und siebtens indem gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße von 34 Mio. Euro verhängt worden sei. Mit dem achten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), geltend gemacht.

13      Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantwortete die Rechtsmittelführerin eine ihr vom Gericht gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung gestellte Frage, wie sie die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237), beurteile.

14      In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 machte Kendrion geltend, dass das Verfahren vor dem Gericht übermäßig lang gedauert habe. Dieses Vorbringen hat das Gericht in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückgewiesen.

15      Nachdem das Gericht alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hat es die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

16      Kendrion beantragt,

–        das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Kendrion die Kosten aufzuerlegen.

18      Gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 61 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die Parteien, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten zu der Beantwortung von Fragen aufgefordert, die die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer vor dem Gericht und die Maßnahmen betreffen, die den Folgen einer überlangen Verfahrensdauer abzuhelfen geeignet sind.

 Zum Rechtsmittel

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

19      Mit ihrem zuerst zu prüfenden zweiten Rechtsmittelgrund, der die Frage betrifft, ob Kendrion und ihre Tochtergesellschaft Fardem Packaging als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden können, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe, was die Frage der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Kendrion auf ihre Tochtergesellschaft angehe, die Beweislast rechtsfehlerhaft verteilt und die von ihr und der Kommission insoweit vorgelegten Beweisstücke sowohl unzutreffend als auch ohne zureichende Begründung gewürdigt.

20      Kendrion trägt vor, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung ihre Feststellung, dass sie und ihre Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, nicht nur auf die Vermutung gestützt, dass die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, deren gesamtes Kapital sie halte, einen beherrschenden Einfluss ausübe, sondern auch auf zusätzliche Beweisstücke. Nachdem sich das Gericht dieser Auffassung angeschlossen und in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „zu prüfen [ist], ob die Kommission einen Beurteilungsfehler sowohl hinsichtlich der in der [streitigen] Entscheidung erwähnten zusätzlichen Gesichtspunkte als auch hinsichtlich der von der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Gesichtspunkte begangen hat“, habe es dann in Randnr. 53 seines Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich darauf beschränken werde, „zu prüfen, ob es der Klägerin gelungen ist, diese vier zusätzlichen Punkte zu widerlegen“. Damit habe es verkannt, dass die Beweislast der Kommission obliege.

21      Außerdem sei das Gericht wegen der fehlerhaften Würdigung dieser vier zusätzlichen Punkte in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission davon habe ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin und Fardem Packaging eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten. Jedenfalls habe das Gericht seine Entscheidung insoweit nicht ausreichend begründet.

22      Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Gericht die zusätzlichen Punkte zutreffend gewürdigt habe, ändere dies nichts daran, dass das Gericht das Vorbringen von Kendrion zur geschäftlichen Eigenständigkeit von Fardem Packaging verkannt oder nicht hinreichend geprüft habe.

23      Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

24      Sie habe ihre Feststellung, dass Kendrion für die Zuwiderhandlung von Fardem Packaging hafte, allein auf die Tatsache gestützt, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt eine 100%ige Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerin gewesen sei, sowie auf die Vermutung, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe. In der streitigen Entscheidung seien zwar vier zusätzliche Anhaltspunkte für einen solchen Einfluss erwähnt, diese seien aber nicht als entscheidend angesehen worden.

25      Was die Beurteilung der Beweiskraft der in der streitigen Entscheidung erwähnten zusätzlichen Beweise wie auch der von Kendrion für das Fehlen eines bestimmenden Einflusses von Kendrion auf ihre Tochtergesellschaft angeführten Beweise angeht, so hält die Kommission das Vorbringen von Kendrion für unzulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Zur Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ist an das Vorbringen von Kendrion im ersten Rechtszug zu erinnern.

27      Wie sich aus den Randnrn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin nach der Verkündung des Urteils Akzo Nobel u. a./Kommission ihre Rüge fallen gelassen, wonach sich eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten einer Tochtergesellschaft ausübe, nicht allein darauf stützen lasse, dass diese Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte. Unter Verweis auf Randnr. 155 des Urteils des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T‑24/05, Slg. 2010, II‑5329), trug die Rechtsmittelführerin jedoch vor, dass in den Fällen, in denen die Kommission die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, nicht nur darauf stütze, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft halte, sondern auch auf zusätzliche Gesichtspunkte, zu prüfen sei, ob diese Punkte für den Nachweis ausreichten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe.

28      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache im 580. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich auf die Vermutung gestützt hatte, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, bevor sie im 584. Erwägungsgrund der Entscheidung ausführte, dass dieser Ansatz in jedem Einzelfall für jedes einzelne betroffene Unternehmen dargelegt werde. In den Fardem Packaging gewidmeten Erwägungsgründen wies die Kommission zunächst im 590. Erwägungsgrund der Entscheidung darauf hin, dass Kendrion über eine Zwischengesellschaft 100 % des Kapitals von Fardem Packaging gehalten habe, weshalb sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte an Kendrion gerichtet habe. Sodann erwähnte sie in den Erwägungsgründen 594 bis 597 der Entscheidung zusätzliche Gesichtspunkte, die in der letzten Phase des Verwaltungsverfahrens zutage getreten seien und die ihrer Ansicht nach den Einfluss von Kendrion auf ihre Tochtergesellschaft belegten.

29      Dies ist der Kontext, in dem die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil zu prüfen sind. In dessen Randnrn. 49 bis 51 hat es zunächst an die Rechtsprechung zu der Vermutung erinnert, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe. Sodann hat es in Randnr. 52 des Urteils ausgeführt, dass es zur Widerlegung dieser Vermutung „zum einen Sache der Muttergesellschaft ist, der Kommission alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen …, und zum anderen die Kommission tatsächlich verpflichtet ist, alle Angaben in Bezug auf die Verbindungen zu prüfen, die belegen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftrat und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten“.

30      In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nicht lediglich darauf berufen habe, dass die Rechtsmittelführerin 100 % des Kapitals von Fardem Packaging halte, sondern auch vier weitere Gesichtspunkte angeführt habe. Daraus hat es geschlossen, dass zu prüfen sei, ob es der Rechtsmittelführerin gelungen sei, diese vier zusätzlichen Beweise zu widerlegen. Dies hat es in den Randnrn. 54 bis 60 des Urteils getan, bevor es in den Randnrn. 63 bis 67 die Gesichtspunkte untersucht hat, die die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hatte, um die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, zu widerlegen.

31      In Randnr. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „es der Klägerin weder gelungen ist, die Beweiskraft der meisten von der Kommission vorgelegten zusätzlichen Beweisstücke zu erschüttern, noch die Vermutung, dass die Klägerin das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich kontrolliert hat, zu widerlegen“.

32      In Anbetracht dieser Ausführungen des Gerichts kann nicht dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin gefolgt werden, wonach das Gericht ihr in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die Verpflichtung auferlegt habe, die vier zusätzlichen Beweise zu „widerlegen“, die die Kommission in der streitigen Entscheidung angeführt habe, obwohl es der Kommission obliege, die Beweiskraft dieser Gesichtspunkte darzutun. Denn zum einen ergibt sich aus den Randnrn. 54 bis 60 dieses Urteils, dass das Gericht die Beweiskraft dieser zusätzlichen Gesichtspunkte geprüft und festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin die Beweiskraft nur eines der zusätzlichen Beweisstücke erschüttern konnte. Zum anderen geht aus den Randnrn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils hervor, dass es Kendrion nicht gelungen sei, die Vermutung, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, zu widerlegen.

33      Darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P), ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil hatte das Gericht dort festgestellt, dass keiner der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Beweise geeignet sei, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft zu bekräftigen (Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 54).

34      Das Gericht hat daher in Randnr. 68 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission in Anbetracht zum einen der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, und zum anderen der drei zusätzlichen Beweisstücke, die einen solchen bestimmenden Einfluss bestätigten, „davon ausgehen durfte, dass die Klägerin und Fardem Packaging eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten und dass die Klägerin daher für das wettbewerbswidrige Verhalten vom Fardem Pakaging haftbar gemacht werden konnte“.

35      Soweit Kendrion vorträgt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils für diese Würdigung der untersuchten Beweisstücke durch das Gericht unzureichend sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in Wirklichkeit darauf abzielt, diese Würdigung als solche in Frage zu stellen. Auch soweit Kendrion daneben geltend macht, dass das Gericht die Beweisstücke fehlerhaft gewürdigt habe, genügt deshalb der Hinweis, dass die Beweiswürdigung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt und es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sie im Rahmen eines Rechtsmittels zu überprüfen.

36      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund von Kendrion zurückzuweisen ist.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

37      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Kendrion dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen und das angefochtene Urteil widersprüchlich und unzureichend begründet, soweit es in den Randnrn. 22 bis 30 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt habe, aus denen sie gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße festgesetzt habe, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft Fardem Packaging verhängte Geldbuße.

38      Das Gericht hat in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils zunächst daran erinnert, dass „der verfügende Teil eines Rechtsakts mit seiner Begründung untrennbar verbunden ist, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben“. Es hat dann in Randnr. 29 seines Urteils festgestellt, dass die Tragweite und der Inhalt von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der streitigen Entscheidung trotz dessen nicht eindeutiger Formulierung aus einer Lektüre der Erwägungsgründe der Entscheidung klar verständlich erhellten.

39      Kendrion, die der Ansicht ist, dass der verfügende Teil der streitigen Entscheidung mit deren Gründen nicht vereinbar ist, wirft dem Gericht vor, den in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils angeführten Grundsatz nicht zutreffend angewandt zu haben. In den Randnrn. 24 und 25 des angefochtenen Urteils habe das Gericht verkannt, dass die Kommission nach den Erwägungsgründen dieser Entscheidung Kendrion zu den Muttergesellschaften gezählt habe, die für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften mitverantwortlich seien, um sie dann als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen Fardem Packaging festzusetzende Geldbuße heranzuziehen. Im verfügenden Teil dieser Entscheidung habe die Kommission jedoch die Rollen vertauscht, indem sie die Geldbuße gegen Kendrion verhängt habe und Fardem Packaging als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Geldbuße herangezogen habe. Der verfügende Teil dieser Entscheidung sei nicht nur „nicht eindeutig“ formuliert, wie vom Gericht festgestellt, sondern stehe zu den Erwägungsgründen in Widerspruch.

40      Die Kommission trägt vor, dass die Mutter- und die Tochtergesellschaften gleichermaßen für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hafteten. Es bestehe kein Unterschied zwischen der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften und der eigenen Haftung der Tochtergesellschaften, da alle als Gesamtschuldnerinnen hafteten, weil sie Teil der wirtschaftlichen Einheit seien, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

41      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 72).

42      So ergibt sich, was Einzelentscheidungen angeht, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 73).

43      Was die Prüfung der Frage angeht, ob der Begründung der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß die Gründe entnommen werden konnten, aus denen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Entscheidung gegen Kendrion als Muttergesellschaft eine Geldbuße verhängt wurde, für deren Zahlung Fardem Packaging als Tochtergesellschaft teilweise gesamtschuldnerisch haftet, so ist von der Prämisse auszugehen, dass die Kommission, wie sich aus der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt, annehmen durfte, dass Kendrion und Fardem Packaging eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten und dass Erstere damit für das wettbewerbswidrige Verhalten Letzterer haftbar gemacht werden konnte (vgl. Randnr. 34 des vorliegenden Urteils).

44      In Randnr. 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die [streitige] Entscheidung zahlreiche Erläuterungen zu den Gründen enthält, aus denen die Kommission davon ausging, dass die Mutter- und die Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haften“. Diese Gründe seien in allgemeiner Form in den Erwägungsgründen 577 bis 583 und näher in den Erwägungsgründen 587 bis 599 der Entscheidung dargelegt worden. In Randnr. 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, es gehe aus diesen Erläuterungen hervor, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin deshalb eine Geldbuße auferlegt habe, weil sie von 1995 bis 2003 eine einzige wirtschaftliche Einheit mit Fardem Packaging gebildet habe. Da das wettbewerbswidrige Verhalten von Fardem Packaging der Rechtsmittelführerin infolge ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zu derselben wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden könne, sei folglich aufgrund dieser Zurechnung die Rechtsmittelführerin so anzusehen, als habe sie die Zuwiderhandlung selbst begangen.

45      Überdies ist zu beachten, dass die Begründung der Kommission zu diesem Punkt in den Erwägungsgründen 578 bis 580 der streitigen Entscheidung mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Gerichtshofs versehen war.

46      Unter diesen Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, dass die streitige Entscheidung so ausreichend begründet war, dass die Rechtsmittelführerin nachvollziehen konnte, auf welcher Grundlage ihre Haftung bejaht wurde.

47      Da die Haftung von Kendrion, wie sich aus den Feststellungen des Gerichts ergibt, auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit, die sie mit ihrer Tochtergesellschaft bildete, beruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, Randnrn. 37 bis 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der streitigen Entscheidung, soweit ihr damit persönlich eine Geldbuße auferlegt werde, in Widerspruch zur Begründung dieser Entscheidung stehe.

48      Soweit diese Bestimmung der streitigen Entscheidung für einen Teil der gegen Kendrion in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft verhängten Geldbuße die gesamtschuldnerische Haftung ihrer Tochtergesellschaft Fardem Packaging festlegt, ist in Übereinstimmung mit dem Gericht (Randnr. 29 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass diese Bestimmung zwar nicht eindeutig ist, aber ihre Tragweite und ihr Inhalt aus einer Lektüre der Erwägungsgründe der Entscheidung, insbesondere, wie das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ihrer Erwägungsgründe 814 und 815, klar verständlich erhellten. Aus diesen Erwägungsgründen geht nämlich hervor, dass sich die Verhängung einer Geldbuße gegen Fardem Packaging, die erheblich niedriger ist als die gegen deren Muttergesellschaft festgesetzte Geldbuße, aus der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % erklärt.

49      Soweit Kendrion geltend macht, es hätte gegen sie keine höhere Geldbuße als gegen Fardem Packaging verhängt werden dürfen, überlagert sich ihr Vorbringen mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes. Es ist daher zusammen mit diesem zu prüfen.

50      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

51      Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus drei gesonderten Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

52      Kendrion wirft dem Gericht vor, den Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung verkannt zu haben.

53      Unter Bezugnahme auf die Randnrn. 40 und 89 des Urteils vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1), macht Kendrion geltend, dass in diesem Urteil eine Rechtsregel aufgestellt werde, nach der die Kommission auf der Grundlage der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße haftbar machen könne. Der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung, mit der gewährleistet werden solle, dass die Geldbuße auch wirklich eingezogen werde, bedeute daher, dass die Muttergesellschaft nur für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße in Anspruch genommen werden könne.

54      Die Kommission tritt diesem Vorbringen aus denselben Gründen wie den gegen den ersten Rechtsmittelgrund angeführten entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

55      Vorab ist daran zu erinnern, dass sowohl die Haftung von Kendrion als Muttergesellschaft wie auch die von Fardem Packaging als ehemalige Tochtergesellschaft darauf beruhen, dass beide Gesellschaften Teil der wirtschaftlichen Einheit waren, die gegen Art. 81 EG verstoßen hat. Wie das Gericht in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wird der Rechtsmittelführerin die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union selbst zur Last gelegt.

56      Daraus folgt, dass sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine solche wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren lässt, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren.

57      Im vorliegenden Fall beläuft sich, wie das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Betrag, den die Kommission für angemessen erachtete, um die Beteiligung von Fardem Packaging am Kartell über einen Zeitraum von über 20 Jahren zu ahnden, nicht auf die im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung erwähnten 2,2 Mio. Euro, sondern auf 60 Mio. Euro, d. h. auf einen Betrag, der höher ist als die 34 Mio. Euro, die für Kendrion für die Zeit festgelegt wurde, in der sie mit Fardem Packaging ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bildete. Wie das Gericht in Randnr. 89 seines Urteils festgestellt hat, lässt sich der Umstand, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung eine Geldbuße von 34 Mio. Euro gegen die Rechtsmittelführerin und von 2,2 Mio. Euro gegen Fardem Packaging verhängte, mit der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % auf Fardem Packaging erklären. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in den Randnrn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat und damit aber Kendrion keinen Anspruch auf Anwendung der für ihre ehemalige Tochtergesellschaft geltenden Obergrenze.

58      Das Vorbringen von Kendrion, sie könne nicht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte, ist somit unbegründet und folglich zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

59      Kendrion wirft dem Gericht vor, es habe verkannt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

60      Kendrion trägt vor, dass sie die einzige Muttergesellschaft sei, gegen die eine Geldbuße verhängt worden sei, die höher als die gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzte sei, und zwar für eine von dieser begangene Zuwiderhandlung, an der sie als Muttergesellschaft nicht beteiligt gewesen sei. Zu Unrecht habe das Gericht diese Ungleichbehandlung in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils mit der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gerechtfertigt. Diese Obergrenze könne eine unterschiedliche Höhe der Geldbuße erklären, nicht aber die grundsätzliche Unterscheidung, die die Kommission zwischen Kendrion und den anderen Muttergesellschaften getroffen habe.

61      Die Kommission meint, das Gericht habe in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass sie, wie sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, die Geldbußen für alle Adressaten dieser Entscheidung nach ein und derselben Methode bemessen habe. Dass diese Methode in zwei Fällen dazu geführt habe, dass der Muttergesellschaft höhere Geldbußen als der Tochtergesellschaft auferlegt worden seien, sei die Folge einer konsequenten Anwendung der gewählten Berechnungsmethode.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

62      Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Insbesondere dürfen die Unternehmen, die an einer gegen Art. 81 EG verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Bemessung der Geldbuße nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall wendet sich die Rechtsmittelführerin nicht gegen die in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, es ergebe sich aus der streitigen Entscheidung, „dass die Kommission die Geldbußen für alle Adressaten der [streitigen] Entscheidung einschließlich der Rechtsmittelführerin, die als Muttergesellschaften einer am Kartell beteiligten Tochtergesellschaft nach ein und derselben Methode bemessen hat“. Sie sieht sich vielmehr dadurch benachteiligt, dass ihr als einzige der Muttergesellschaften, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, eine höhere Geldbuße als ihrer Tochtergesellschaft auferlegt wurde, obwohl sie nicht an deren Zuwiderhandlung beteiligt war.

65      Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch eine unterschiedliche Behandlung setzt aber voraus, dass die betreffenden Sachverhalte in Anbetracht aller sie kennzeichnenden Merkmale vergleichbar sind (vgl. insbesondere Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., Randnr. 25).

66      Wie die Generalanwältin in Nr. 104 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Fall von Kendrion jedoch insofern anders gelagert als der der anderen Muttergesellschaften, als sie, da sie ihre Tochtergesellschaft im September 2003 veräußert hatte, während des Geschäftsjahrs, das nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens heranzuziehen ist, keine wirtschaftliche Einheit mehr mit ihrer Tochtergesellschaft bildete.

67      Diese Besonderheit hat die Kommission dazu veranlasst, diese Obergrenze des Umsatzes, der in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr erzielt wurde, für die beiden Gesellschaften getrennt zu berechnen.

68      Da sich die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung somit aus einem Umstand erklärt, der zu ihrer besonderen Lage gehört, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zu ihrem Nachteil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden sei.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

69      Kendrion trägt vor, dass die Ausführungen des Gerichts widersprüchlich und lückenhaft seien. Nachdem das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils erst befunden habe, dass die Kommission, wenn feststehe, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten entweder der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft oder auch gesamtschuldnerisch der Mutter- und der Tochtergesellschaft zuweisen könne, habe es dann der Kommission zu Unrecht die Wahl auch eines vierten Weges erlaubt, nämlich die Heranziehung der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Geldbuße, die gegen die Muttergesellschaft verhängt werde.

70      In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Argumentation von Kendrion verkennt, dass sie und ihre Tochtergesellschaft Teil des Unternehmens waren, das gegen Art. 81 EG verstoßen hat. Wie aus Randnr. 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, lassen die Erläuterungen in den Randnrn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils eindeutig erkennen, dass sich die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der streitigen Entscheidung gegen Fardem Packaging verhängte Geldbuße aus ihrer eigenen Verantwortung für die Zuwiderhandlung ergibt.

71      Da keiner der drei Teile des dritten Rechtsmittelgrundes durchgreift, ist dieser insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

72      Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft Randnr. 18 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht das Vorbringen von Kendrion, das Verfahren vor dem Gericht habe zu lang gedauert, als ins Leere gehend zurückgewiesen hat. Das Gericht hat insoweit entschieden, dass sich die von ihm vorzunehmende gerichtliche Kontrolle nur auf die streitige Entscheidung beziehe und dass „[d]eren Rechtmäßigkeit nur im Licht der Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die der Kommission bei Erlass der Entscheidung bekannt waren“.

73      Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass sich das Gericht für unzuständig halte, über Fehler in einem Verfahren vor ihm selbst zu entscheiden oder ihnen abzuhelfen. Sie wendet gegen diese Auffassung ein, dass das Gericht bei einem Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt seien und zu denen der Grundsatz einer angemessenen Entscheidungsfrist gehöre, sogar verpflichtet sei, einzugreifen. Indem das Gericht von vornherein jede Prüfung seiner eigenen Arbeitsweise in dem bei ihm anhängigen Fall abgelehnt habe, habe es gegen Unionsrecht verstoßen, und dieser Verstoß rechtfertige eine Aufhebung des angefochtenen Urteils.

74      Hilfsweise beantragt Kendrion die Aufhebung oder die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Sie meint, selbst wenn das Gericht über keine eigene Befugnis verfügte, die in einer Kommissionsentscheidung festgesetzte Geldbuße wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens herabzusetzen, sei jedenfalls der Gerichtshof durch nichts daran gehindert, sich zu diesem für die Rechtssicherheit der Rechtssuchenden grundlegenden Punkt zu äußern und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

75      Unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Beurteilungskriterien weist Kendrion darauf hin, dass das erstinstanzliche Verfahren sechs Jahre und neun Monate gedauert habe. Die Rechtssache habe eine erhebliche Bedeutung für sie, da die Geldbuße ein Vielfaches ihres Nettogewinns und die Hälfte ihrer Eigenmittel betrage. Außerdem schade diese Geldbuße ihrem Ruf und schränke ihre Investitions- und Expansionsmöglichkeiten stark ein. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hält die Rechtsmittelführerin eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße um 5 % für gerechtfertigt.

76      Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen, wonach das Gericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, seine eigene Arbeitsweise zu überprüfen. Denn zum einen könne die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen. Zum anderen sei es unangemessen, das Gericht dazu zu verpflichten, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage zu prüfen, ob es den Parteien des Rechtsstreits einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährt habe, da es damit zum Richter in eigener Sache würde. Hilfsweise macht die Kommission geltend, es sei zweifelhaft, ob das Gericht im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist verstoßen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

77      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 47 Abs. 2 der Charta „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑6155, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Damit gilt dieses Recht, das vor dem Inkrafttreten der Charta in seiner Geltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bestätigt worden war, auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im vorliegenden Fall hat das Gericht das Vorbringen von Kendrion in der mündlichen Verhandlung, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist vor, ohne Prüfung als ins Leere gehend zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich die von ihm vorzunehmende gerichtliche Kontrolle nur auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung beziehe.

80      Um zu beurteilen, ob das Gericht damit rechtmäßig gehandelt hat, ist zunächst darzulegen, welche Rechtsbehelfe und Verfahren einer Partei offenstehen, wenn der Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist verletzt worden ist.

81      Hierfür ist als Erstes in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (vgl. Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudla/Polen, Recueil des arrêts et décisions, 2000 XI, §§ 156 und 157).

82      Soweit die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnrn. 190 und 196 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann (Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 193)

84      Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin dem Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf den Ausgang des bei diesem anhängigen Rechtsstreits auswirken konnte.

85      Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund nicht zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann.

86      Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe nicht die notwendigen Konsequenzen aus seiner Missachtung einer angemessenen Entscheidungsfrist gezogen, ist festzustellen, dass sie nicht geltend macht, dem Gericht einen Anhaltspunkt dafür vorgetragen zu haben, dass sich dieser Verfahrensfehler auf den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auswirken und damit eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigen konnte.

87      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 194).

88      Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist im Rahmen der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird.

89      Soweit die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt hat, um den nachteiligen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben hätten, ist festzustellen, dass ein solcher Antrag erstens einen anderen Gegenstand hat als ein Antrag auf Nichtigerklärung, der sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts beschränkt, und zweitens die Prüfung anderer Tatsachen als derjenigen voraussetzt, die im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung im Licht der Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die der Kommission bei Erlass der Entscheidung bekannt waren.

90      Demnach hat das Gericht die Rüge von Kendrion, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist vorliege, zu Recht als ins Leere gehend zurückgewiesen.

91      Soweit die Rechtsmittelführerin hilfsweise beantragt, der Gerichtshof möge aus den vor dem Gericht dargelegten Gründen die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabsetzen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 48).

92      Später hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um eine Entscheidung der Kommission ging, mit der ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wurde, entschieden, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht zu einer Schadensersatzklage führen kann (Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 195).

93      Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag. Eine auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV gegen die Union erhobene Schadensersatzklage stellt jedoch, da sie alle Fälle der Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer abdecken kann, einen effektiven und allgemeinen Rechtsbehelf zur Geltendmachung und Ahndung eines solchen Verstoßes dar.

94      Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt.

95      Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht eingeklagt werden muss.

96      Zu den Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist beachtet hat, ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Entscheidungsfrist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Liste der relevanten Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Bei der Prüfung dieser Kriterien ist zu berücksichtigen, dass bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Rechtsmittelführer und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Es ist ebenfalls Sache des Gerichts, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen.

100    Insoweit ist hervorzuheben, dass das Gericht im Fall einer Schadensersatzklage mit der Begründung, das Gericht habe die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt und dadurch Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen hat, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für auf ähnliche Verstöße gestützte Klagen gelten. In diesem Zusammenhang muss das Gericht insbesondere untersuchen, ob sich feststellen lässt, dass die von der Fristüberschreitung betroffene Partei neben einem materiellen Schaden auch einen immateriellen Schaden erlitten hat, der gegebenenfalls angemessen zu entschädigen ist.

101    Es ist daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Randnrn. 96 bis 100 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien zu entscheiden.

102    Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass sich die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch keinen der Umstände der Rechtssache, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, rechtfertigen lässt.

103    So ist insbesondere zu konstatieren, dass zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission im Februar 2007 und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Dezember 2010 etwa drei Jahre und zehn Monate liegen. Die Länge dieser Zeitspanne lässt sich nicht mit den Umständen der Rechtssache erklären, ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten handelt.

104    Was die Komplexität der Rechtssache angeht, so ergibt eine Überprüfung der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Klage der Rechtsmittelführerin, dass die geltend gemachten Klagegründe zwar eine eingehende Prüfung erforderlich machten, aber keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Auch dass 15 Adressaten der streitigen Entscheidung beim Gericht Klagen auf deren Nichtigerklärung erhoben hatten, kann das Gericht nicht daran gehindert haben, innerhalb von weniger als drei Jahren und zehn Monaten eine Zusammenfassung der Akten zu erstellen und die mündliche Verhandlung vorzubereiten.

105    Zum Verhalten der Parteien und zum Auftreten von Zwischenstreitigkeiten ist zu bemerken, dass das Gericht erst nach dieser Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten im Dezember 2010 eine prozessleitende Maßnahme erließ, als es Kendrion aufforderte, schriftlich eine Frage zu beantworten. Die Rechtsmittelführerin kam dem am 12. Januar 2011 fristgerecht nach, so dass ihr Verhalten also keine Auswirkung auf die Gesamtdauer des Verfahrens hatte.

106    Nach alledem ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen hat, da die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt wurden. Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42).

107    Aus den in den Randnrn. 81 bis 95 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

108    Nach alledem greift keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

 Kosten

109    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

110    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Kendrion NV trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.