Language of document : ECLI:EU:F:2015:42

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

28. April 2015

Rechtssache F‑33/14

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung – Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist

Entscheidung:      Rechtsanwalt Z wird nach Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung vom Verfahren ausgeschlossen. Den zuständigen italienischen Stellen, denen Rechtsanwalt Z untersteht, wird eine Kopie des vorliegenden Beschlusses übermittelt.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren – Keine Stellungnahme des Vertreters, nachdem ihm die Einleitung des Ausschlussverfahrens mitgeteilt worden ist – Keine Auswirkung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 2)

2.      Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren – Anwalt einer Partei, die die Unionsgerichte unnötig und wiederholt belastet hat

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 2)

1.      Antwortet der Anwalt einer Partei vor den Unionsgerichten nicht auf ein Schreiben des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihm dessen Absicht mitgeteilt wird, von Art. 34 Abs. 1 und 2 seiner Verfahrensordnung Gebrauch zu machen, kann dies nicht verhindern, dass ihm gegenüber diese Vorschriften über den Ausschluss des Anwalts einer Partei vom Verfahren zur Anwendung kommen. Das Ausbleiben der Antwort eines Anwalts, der ausgeschlossen worden ist, weil er dazu beigetragen hat, dass sein Mandant ein Verhalten fortsetzt, das die Unionsgerichte unnötig belastet, stellt nämlich weder die Tatsache in Frage, dass der Hang seines Mandanten, systematisch und wahllos den Rechtsweg zu beschreiten, für die geordnete Rechtspflege schädlich sein kann, noch die Tatsache, dass das Verhalten des Anwalts unmittelbar dazu beiträgt, dass sein Mandant sein beanstandetes querulatorisches Verhalten fortsetzt.

(vgl. Rn. 13)

2.      Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist anzuwenden, indem der Anwalt einer Partei vor den Unionsgerichten vom Verfahren ausgeschlossen und den zuständigen nationalen Stellen, denen er untersteht, eine Kopie des Ausschlussbeschlusses übermittelt wird, wenn es hinreichende Beweise dafür gibt, dass der betreffende Anwalt durch sein Verhalten bedenkenlos das querulatorische Verhalten seines Mandanten unterstützt hat, das sich angesichts der Vielzahl der von seinem Mandanten vor den drei Unionsgerichten erhobenen Klagen, deren Umfang einem Anwalt, der die übliche Sorgfalt walten lässt, nicht verborgen bleiben konnte, als besonders schädlich für die geordnete Rechtspflege erwiesen hat.

Insoweit ist der Umstand, dass der betreffende Anwalt nur zwei Rechtssachen mit seiner Unterschrift und für Rechnung seines Mandanten beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereicht hat, aufgrund der für ihn nicht zu ignorierenden Vorgeschichte des von seinen Vorgängern begonnenen Rechtsstreits, nicht geeignet, sein Verhalten als Anwalt zu rechtfertigen, das darin bestehen müsste, seinem Mandanten Beistand zu leisten und ihn zu vertreten und dabei gleichzeitig das Erfordernis einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen, das von öffentlichem Interesse ist.

(vgl. Rn. 14, 21 und 22)