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Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 - R / Kommission

(Rechtssache F-49/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: R (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Zulässigkeit der Klage festzustellen;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 13. Februar 2007, mit der die Kommission ihre Beschwerde und ihren Antrag auf Schadensersatz vom 8. November 2006 zurückgewiesen hat, und die Entscheidung vom 19. Dezember 2005 aufzuheben;

soweit erforderlich, die gesamte Probezeit als Beamtin sowie alle in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen für inexistent zu erklären und/oder alle vorbereitenden und abgeleiteten Maßnahmen sowie Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wirkungen des Berichts zum Ende der Probezeit als Beamtin vom 10. Januar 2005 zu verlängern, insbesondere den sogenannten Zwischenbericht vom 11. August 2004, den Vermerk von Frau X vom 13. April 2005 und die Neuverwendungsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. März 2005 aufzuheben;

soweit erforderlich, den am 18. Mai 2004 fertiggestellten Bericht zum Ende der Probezeit als Bedienstete auf Zeit "Recherche" in Bezug auf die vom gegenzeichnenden Beamten eingefügten Kommentare teilweise aufzuheben;

soweit erforderlich, den Vermerk des Generaldirektors der GD ADMIN vom 20. Juli 2005 mit der Zurückweisung ihres Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts vom 11. November 2004 aufzuheben;

die Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der Gesamtheit der angefochtenen Entscheidungen und Maßnahmen und des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission ihr gegenüber festzustellen;

ihr gegebenenfalls Schadensersatz in Höhe von 2 500 000 Euro für die erlittenen Schäden zu gewähren;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

soweit erforderlich, die Kommission aufzufordern, an einem Schlichtungsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs teilzunehmen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wirft der Kommission Fehler, Unterlassungen und Funktionsstörungen in der Personalverwaltung vor, die zu einem rechtswidrigen Verhalten ihr gegenüber geführt hätten, das die Haftung dieses Organs auslöse. Die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen und gegen wesentliche Formvorschriften, die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verstoßen. Darüber hinaus seien die angefochtenen Maßnahmen mit Ermessensfehlern behaftet und verstießen gegen Art. 26 des Statuts sowie die Verordnung Nr. 45/20011, die Fürsorgepflicht, die in Art. 24 des Statuts erwähnte Beistandspflicht, die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Darüber hinaus sei die Klägerin ein Opfer von Mobbing gewesen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).