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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 24. April 2020 – VYSOČINA WIND a.s./Česká republika – Ministerstvo životního prostředí

(Rechtssache C-181/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VYSOČINA WIND a.s.

Beklagte: Česká republika – Ministerstvo životního prostředí

Vorlagefragen

Ist Art. 13 der Richtlinie 2012/19/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Bearbeitung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Fotovoltaik-Paneelen, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, deren Verwendern und nicht den Herstellern aufzuerlegen?

Falls die erste Frage bejaht wird: Hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch die Verletzung des Unionsrechts verursacht wurden, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tatsache Einfluss, dass bereits vor dem Erlass der Richtlinie, die Fotovoltaik-Paneele wieder in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen Regelung einbezogen und den Herstellern die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten auferlegt hat, und zwar auch in Bezug auf Paneele, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist (und dem Erlass selbst der Regelung auf Unionsebene) in Verkehr gebracht wurden, der Mitgliedstaat die Art der Finanzierung von Abfällen aus Fotovoltaik-Paneelen selbst geregelt hatte?

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1 ABl. 2012, L 197, S. 38.