Language of document : ECLI:EU:F:2008:135

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

4. November 2008

Rechtssache F-87/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Angeblich rechtswidriges Verhalten des Ärztlichen Dienstes der Kommission – Unzulässigkeit – Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Schadensersatzantrags“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf in erster Linie Ersatz des Schadens, der dem Kläger nach seinen Angaben durch das rechtswidrige Verhalten des Ärztlichen Dienstes der Kommission im Zusammenhang mit der Bearbeitung dreier ärztlicher Atteste entstanden ist, die er im Sommer 2001 vorgelegt hatte

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Fristen – An ein Organ gerichteter Schadensersatzantrag – Einhaltung einer angemessenen Frist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Gegenstand – Feststellungsantrag – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Es ist Sache der Beamten oder sonstigen Bediensteten, das Organ binnen einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von dem beanstandeten Sachverhalt mit einem Antrag gegenüber der Gemeinschaft auf Ersatz eines Schadens, der ihr angeblich zurechenbar ist, zu befassen. Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist auch die für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Ausschlussfrist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zum Vergleich heranzuziehen. Die fünfjährige Frist stellt allerdings keine strikte und unantastbare Grenze dar, bis zu der jeder Antrag unabhängig davon, wie viel Zeit sich der Antragsteller gelassen hat, um die Verwaltung mit seinem Antrag zu befassen, und von den Umständen des Einzelfalls zulässig wäre.

(vgl. Randnrn. 27 bis 30)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 7, 10 und 11

Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 65, 66 und 71

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 71, 76 und 77

2.      Im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten sind Anträge, die in Wirklichkeit darauf abzielen, dass das Gemeinschaftsgericht bestimmte Argumente für begründet erklärt, auf die der Schadensersatzantrag gestützt wird, offensichtlich unzulässig, weil es dem Gericht nicht zusteht, rechtliche Feststellungen zu treffen. Dies ist bei Anträgen auf Feststellung von Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen sowie deren Rechtswidrigkeit der Fall.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, Slg. 1989, 2711, Randnrn. 8 und 9