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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/ Ente per le Ville Vesuviane (C-445/07 P) und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-455/07 P)

(Rechtssache C-445/07 P und C-455/07 P)1

(Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] -Aufwertung der Infrastrukturen zur Entwicklung des Tourismus in der Region Kampanien [Italien] - Beendigung einer finanziellen Gemeinschaftsbeteiligung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Regionale oder lokale Einrichtungen - Handlungen, die diese Einrichtung unmittelbar und individuell betreffen)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato) (C-445/07 P), Ente per le Ville Vesuviane (Prozessbevollmächtigter: E. Soprano) (C-455/07 P)

Andere Verfahrensbeteiligte: Ente per le Ville Vesuviane (Prozessbevollmächtigter: E. Soprano) (C-455/07 P), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato) (C-445/07 P)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville vesuviane / Kommission (T-189/02), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Einstellung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als Investition in Infrastrukturen in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung dreier vesuvianischer Villen zu touristischen Zwecken (EFRE Nr. 86/05/04/054) abgewiesen hat

Tenor

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007, Ente per le Ville Vesuviane/Kommission (T-189/02), wird aufgehoben, soweit es die vom Ente per le Ville Vesuviane erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2002) 810111 der Kommission vom 13. März 2002 über die Beendigung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Form einer Infrastrukturinvestition in Kampanien (Italien) in Bezug auf ein integriertes System zur Aufwertung von drei vesuvianischen Villen zu touristischen Zwecken für zulässig erklärt hat.

Die Klage des Ente per le Ville Vesuviane auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

Das vom Ente per le Ville Vesuviane eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

Der Ente per le Ville Vesuviane trägt die Kosten des vorliegenden Rechtszugs sowie die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

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1 - ABl. C 297 vom 8.12.2007.