Language of document : ECLI:EU:C:2013:185

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

21. März 2013(*)

„Telekommunikationsdienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 3 und 12 bis 14 – Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen – Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen – Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen – Berechnungsmethode – Änderung bestehender Rechte“

In der Rechtssache C‑375/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Belgien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2011, in dem Verfahren

Belgacom SA,

Mobistar SA,

KPN Group Belgium SA

gegen

État Belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.‑C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Belgacom SA, vertreten durch N. Cahen und I. Mathy, avocates,

–        der Mobistar SA, vertreten durch V. Vanden Acker, avocate,

–        der KPN Group Belgium SA, vertreten durch A. Verheyden und K. Stas, avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Lagasse, avocat,

–        der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Kalli als Bevollmächtigte,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und A. Svinkūnaitė als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vrignon, L. Nicolae und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 12 bis 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgacom SA (im Folgenden: Belgacom), der Mobistar SA (im Folgenden: Mobistar) und der KPN Group Belgium SA (im Folgenden: KPN Group Belgium) auf der einen und dem belgischen Staat auf der anderen Seite wegen der Vereinbarkeit der Entgelte, die diese Mobilfunkbetreiber nach den Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 (Moniteur belge vom 25. März 2010, S. 18849, im Folgenden: Gesetz vom 15. März 2010) zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (Moniteur belge vom 20. Juni 2005, S. 28070, im Folgenden: Gesetz vom 13. Juni 2005) schulden, mit dem in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Entgeltsystem.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) bestimmt in ihrem Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“):

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte.

(2)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

b)      gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;

c)      effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen;

d)      für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

…“

4        Die Erwägungsgründe 32 und 33 der Genehmigungsrichtlinie lauten:

„(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

(33)      Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen.“

5        Art. 3 („Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste“) der Genehmigungsrichtlinie sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist.

(2)      Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. …“

6        Art. 12 („Verwaltungsabgaben“) der Genehmigungsrichtlinie bestimmt:

„(1)      Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a)      dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b)      werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2)      Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.“

7        Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] genannten Zielen Rechnung.“

8        In Art. 14 („Änderung von Rechten und Pflichten“) der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen und den Nutzungsrechten oder den Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können. Eine solche Absicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt worden sind, nicht einschränken oder zurücknehmen, außer in begründeten Fällen oder gegebenenfalls in Einklang mit einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften über Entschädigungen für die Zurücknahme von Rechten.“

9        Teil B des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie sieht vor:

„Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

6.      Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

…“

10      Art. 14 der Genehmigungsrichtlinie sieht in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 37) geänderten Fassung vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)      Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.“

11      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/140 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 26. Mai 2011 an.

…“

 Belgisches Recht

12      Art. 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 bestimmte:

„§ 1      Für die in den Artikeln 11 [Nutzungsrechte für Nummern] und 18 [Nutzungsrechte für Funkfrequenzen] erwähnten Nutzungsrechte können Entgelte erhoben werden, die eine optimale Nutzung dieser Mittel sicherstellen sollen. Diese Entgelte werden vom [Belgischen Institut für Post und Fernmeldewesen, im Folgenden: BIPF] eingenommen.

§ 2      Der König legt nach Stellungnahme des [BIPF] Betrag und Modalitäten für die in § 1 erwähnten Entgelte fest.“

13      Art. 2 des Gesetzes vom 15. März 2010 sieht vor:

„Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 … wird wie folgt abgeändert:

1.      Zwischen den Paragraphen 1 und 2 werden Paragraphen 1/1, 1/2, 1/3 und 1/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

‚§ 1/1 – Zu dem in § 1 angegebenen Zweck müssen Betreiber, die über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen verfügen dürfen, im Hinblick auf den Betrieb eines Netzes oder die Bereitstellung von mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten, die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, zu Beginn des Gültigkeitszeitraums der Nutzungsrechte ein einmaliges Entgelt zahlen.

Das einmalige Entgelt wird bei der Zuweisung der Frequenzen festgelegt.

Das einmalige Entgelt beträgt:

1.      51 644 Euro pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz. Der Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 880-915 MHz und 925-960 MHz beinhaltet ebenfalls den Erhalt der Nutzungsrechte für die Frequenzbänder 1710-1785 und 1805-1880 MHz: Die Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz entspricht dem Doppelten der Menge zugewiesener Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz, aufgerundet auf das nächsthöhere Vielfache von 5 MHz. In Abweichung hiervon gilt das einmalige Entgelt für die Menge der am 1. Januar 2010 zugewiesenen Frequenzen in den Bändern 880-915 MHz und 925-960 MHz bis zum 26. November 2015 auch für die maximale Menge der Frequenzen, die am 1. Januar 2010 in den Bändern 1710-1785 und 1805-1880 MHz zugewiesen werden konnten;

2.      20 833 Euro pro MHz und Monat für die Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz, außer wenn die Gesamtmenge der Frequenzen, über die ein Betreiber in diesen Frequenzbändern verfügt, 2 x 5 MHz nicht übersteigt. In diesem Fall beträgt das einmalige Entgelt 32 000 Euro pro MHz und Monat;

3.      2 778 Euro pro MHz und Monat für das Frequenzband 2500-2690 MHz.

Bei einer Zuweisung von Frequenzen durch Versteigerung gilt der in vorliegendem Paragraph 1/1 erwähnte Mindestbetrag des einmaligen Entgelts als Anfangsgebot für die Kandidaten.

§ 1/2 – Betreiber müssen für jeden Zeitraum, für den die Zulassung verlängert wird, ein einmaliges Entgelt entrichten.

Der Betrag des einmaligen Entgelts entspricht dem in § 1/1 Absatz 1 erwähnten einmaligen Entgelt.

Bei der Berechnung des Betrags wird der Teil der Nutzungsrechte berücksichtigt, den der Betreiber bei der Verlängerung aufrechterhalten möchte.

Möchte ein Betreiber Frequenzen abtreten, so müssen die Frequenzen einen durchgehenden Block bilden.

§ 1/3 – Die Zahlung des einmaligen Entgelts erfolgt je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz hat der Betreiber die Möglichkeit, die Zahlung wie folgt zu leisten:

a)      Der Betreiber zahlt im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate des Kalenderjahres je nach Fall binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums.

b)      Außerdem zahlt der Betreiber spätestens am 15. Dezember den Gesamtbetrag des einmaligen Entgelts für das folgende Jahr. Läuft die Zulassung im folgenden Jahr ab, so zahlt der Betreiber im Verhältnis zur Anzahl verbleibender Monate bis zum Ablauf der Nutzungsrechte.

c)      Der gesetzliche Zinssatz, der gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen berechnet wird, ist je nach Fall ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise ab dem sechzehnten Tag nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums anwendbar.

d)      Der Betreiber zahlt gleichzeitig mit der Zahlung des einmaligen Entgelts die Zinsen auf den noch geschuldeten Betrag.

Der Betreiber setzt das [BIPF] je nach Fall binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/1 Absatz 1 erwähnten Gültigkeitszeitraums beziehungsweise binnen zwei Werktagen nach Beginn des in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Verlängerungszeitraums von seiner Wahl in Kenntnis.

Das einmalige Entgelt wird auf keinen Fall erstattet, weder ganz noch teilweise.

§ 1/4 – Begleicht ein Betreiber das einmalige Entgelt für die jeweiligen Frequenzbänder wie in § 1/1 Nr. 1, 2 oder 3 festgelegt ganz oder teilweise nicht, so werden ihm alle Nutzungsrechte für die jeweiligen Frequenzbänder aberkannt.‘

2.      Paragraph 2 wird durch folgende Wörter ergänzt: ‚außer für das, was in den Paragraphen 1/1, 1/2 und 1/3 festgelegt ist‘.“

14      Art. 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 bestimmt:

„Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Frist, in der sich der Betreiber der stillschweigenden Verlängerung seiner Zulassung widersetzen kann, schon abgelaufen, so kann sich der Betreiber übergangsweise dennoch der Verlängerung seiner Nutzungsrechte bis zum ersten Tag des neuen Zeitraums, für den Nutzungsrechte verlängert werden, widersetzen, ohne dass er das einmalige Entgelt für den neuen Zeitraum entrichten muss.“

15      Art. 4 des Gesetzes vom 15. März 2010 sieht vor:

„Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt [Moniteur belge vom 25. März 2010, S. 18849] in Kraft.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium sind Mobilfunkbetreiber, die Inhaberinnen von Genehmigungen mit Nutzungsrechten für die Funkfrequenzen 900 MHz, 1800 MHz und 2000 bis 2600 MHz in Belgien wurden.

17      Mit Gesetz vom 12. Dezember 1994 (Moniteur belge vom 22. Dezember 1994, S. 31624) wurde der Mobilfunksektor in Belgien liberalisiert, indem dem Ministerrat gestattet wurde, anderen Betreibern als dem ehemaligen öffentlichen Betreiber individuelle Zulassungen für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen im Frequenzband 900 MHz zu erteilen, und zwar für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung.

18      Am 27. November 1995 erteilte der Ministerrat Mobistar eine Zulassung, während Belgacom Mobile am 2. Juli 1996 rückwirkend zum 8. April 1995 eine Zulassung für den Netzbetrieb für die Kanäle 900 MHz erhielt, die sie bereits im Rahmen eines Betreibervertrags mit dem belgischen Staat genutzt hatte. Als Gegenleistung musste jeder der beiden Betreiber eine einmalige Konzessionsabgabe von ca. 9 Mrd. BEF (223 104 172,30 Euro) sowie Jahresentgelte für die Nutzung der Funkfrequenzen an das BIPF zahlen.

19      Im Jahr 1997 beschloss die belgische Regierung, das Band DCS 1800 MHz für die Nutzung zu öffnen, um den Markteintritt eines dritten oder sogar vierten Betreibers vorzubereiten. Der königliche Erlass vom 24. Oktober 1997 über die Errichtung und den Betrieb von DCS-1800-Mobilfunknetzen legte das Verfahren für die Erteilung einer Zulassung für die Errichtung und den Betrieb eines DCS-1800-Mobilfunknetzes fest und sah vor, dass eine solche Zulassung für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Betriebszulassung gültig sei. Am 2. Juli 1998 erhielt KPN Group Belgium (vormals KNP Orange SA, dann BASE SA) eine Zulassung im Band 1800 MHz gegen Zahlung einer einmaligen Konzessionsabgabe von 8,005 Mrd. BEF (198 438 766,50 Euro) und Jahresentgelten für die Nutzung der Frequenzen.

20      Unter Berücksichtigung der Nachteile, die die Nutzung der 1800-MHz-Frequenzen im Verhältnis zu den 900-MHz-Frequenzen aufwies, und insbesondere der geringen Reichweite der Basisstationen, die die Installierung einer größeren Zahl von Antennenstandorten erforderlich machte, um dieselbe Deckung zu erreichen, beschloss das BIPF 2003, KPN Group Belgium bestimmte 900-MHz-Kanäle und im Gegenzug Belgacom und Mobistar auch bestimmte 1800-MHz-Kanäle zuzuweisen. Infolgedessen erhielt KPN Group Belgium zusätzliche 900-MHz-Frequenzen, und im Gegenzug erhielten Belgacom und Mobistar Frequenzen im 1800-MHz-Band. Das ausgeglichene Verhältnis der in dieser Weise jedem der drei Betreiber zugewiesenen Kanäle sollte bis 2015 bestehen bleiben.

21      Mit dem königlichen Erlass vom 18. Januar 2001 wurde ein Verfahren für die Erteilung von Zulassungen für die Systeme der dritten UMTS-Generation eingeführt, die die Frequenzbänder zwischen 1885-2025 MHz und 2110-2200 MHz nutzen. Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium bewarben sich und erhielten Betriebszulassungen für diese Systeme gegen Zahlung einer einmaligen Konzessionsabgabe von 150 Mio. Euro, die jeder dieser Betreiber für einen Zeitraum von 20 Jahren mit einer durch königlichen Erlass für Zeiträume von fünf Jahren möglichen Verlängerung entrichtete.

22      Zum Zeitpunkt der jeweiligen Genehmigungserteilung verpflichteten sich Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium im Gegenzug zu folgenden Zahlungen:

–        einer einmaligen Konzessionsabgabe;

–        einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen;

–        einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen.

23      Mit Entscheidung vom 25. November 2008 nahm das BIPF die stillschweigende Verlängerung der Zulassungen für die Nutzung der Funkfrequenzen der zweiten Generation (2G), die den drei Betreibern Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium erteilt worden waren, zurück, um ein neues Entgelt zu erheben und hinsichtlich dieses Spektrums eine möglichst effiziente Politik durchzusetzen.

24      Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium fochten diese Entscheidung vor der Cour d’appel de Bruxelles an, die sie in Bezug auf Belgacom mit Urteil vom 20. Juli 2009 und in Bezug auf Mobistar mit Urteil vom 22. September 2009 aufhob. Im Anschluss an diese beiden Urteile nahm das BIPF seine Entscheidung vom 25. November 2008 in Bezug auf KPN Group Belgium zurück, um eine Gleichbehandlung der drei Betreiber sicherzustellen.

25      Im Anschluss an die Urteile der Cour d’appel de Bruxelles erließ der belgische Gesetzgeber am 15. März 2010 das Gesetz zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005. Wie sich aus den in den Randnrn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils angeführten Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010 ergibt, sieht es Folgendes vor:

–        ein einmaliges Entgelt, das die frühere Konzessionsabgabe für die Mobilfunkbetreiber mit dem Ziel ersetzt, eine optimale Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten, und das nicht nur bei Erteilung der Zulassungen in Bezug auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, sondern auch bei jeder Verlängerung der bestehenden Zulassung zu entrichten ist,

–        eine Höhe des einmaligen Entgelts, die nach Maßgabe der betreffenden Funkfrequenz variiert und auf der Grundlage der einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die die Betreiber gezahlt haben, als sie die Zulassung am Ende eines Auswahlwettbewerbs oder einer Versteigerung erstmals erhielten,

–        die Möglichkeit der Mobilfunkbetreiber, auf ihre Nutzungsrechte vor Beginn des Gültigkeitszeitraums ihrer Nutzungsrechte zu verzichten, ohne für die Rechte, auf die sie verzichtet haben, das einmalige Entgelt zahlen zu müssen, und

–        die Verpflichtung der Betreiber, die Inhaber einer Zulassung sind, neben dem einmaligen Entgelt jedes Jahr zwei Entgelte zu entrichten, nämlich ein Entgelt zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und ein Entgelt zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Zulassung.

26      Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium erhoben bei der Cour constitutionnelle Klagen auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010. Zur Stützung ihrer Anträge machen sie insbesondere geltend, dass diese Bestimmungen gegen die Art. 3 und 12 bis 14 der Genehmigungsrichtlinie verstießen. Genauer gesagt wenden sie sich dagegen, dass das einmalige Entgelt nicht nur bei Erteilung der Zulassung, sondern auch bei deren Verlängerung fällig ist und zusätzlich zu dem von ihnen jährlich entrichteten Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen anfällt. Ferner beanstanden Belgacom, Mobistar und KPN Group Belgium die Höhe und die Berechnungsmethode des einmaligen Entgelts, da sich dieses nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Frequenzen, sondern nach dem Marktwert für die Betreiber richten müsse.

27      Das vorlegende Gericht führt aus, dass ausweislich der Vorarbeiten zum Gesetz vom 15. März 2010 das einmalige Entgelt eine Entschädigung für die Nutzung der Frequenzen sei und ein Ziel verfolge, das mit dem der Jahresentgelte für die Bereitstellung der Frequenzen identisch sei, dabei aber nicht deren Zahlung ersetze. Besagten Vorarbeiten sei außerdem zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010, deren Gültigkeit vor dem vorlegenden Gericht angegriffen werde, mit der Genehmigungsrichtlinie im Einklang stünden, da sie eine Aufspaltung der für die Nutzungsrechte zu entrichtenden Vergütung in einen einmalig zu zahlenden Teil und einen jährlich zu zahlenden Teil vorsähen. Das einmalige Entgelt decke nämlich das Recht zur Nutzung der Frequenzen ab und entspreche dem Wert der knappen Ressource, die das Spektrum darstelle, wohingegen das jährliche Entgelt die Kosten für die Nutzung der Frequenzen, also Kontrolle, Koordination, Prüfung und andere Tätigkeiten der zuständigen Behörde, abdecke.

28      Unter diesen Umständen hat die Cour constitutionnelle die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Erlauben die Art. 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von 15 Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?

2.      Erlauben die Art. 3, 12 und 13 derselben Genehmigungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

3.      Erlaubt Art. 14 Abs. 2 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

4.      Erlaubt Art. 14 Abs. 1 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den ersten beiden Fragen

 Zur Zulässigkeit

29      Die zyprische Regierung bezweifelt, ob die zweite Vorlagefrage zulässig ist, und macht geltend, dass eine Antwort auf diese Frage objektiv nicht erforderlich sei, um den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Die zweite Frage beziehe sich nämlich auf die Vergabe neuer Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, wohingegen der Vorlageentscheidung zu entnehmen sei, dass der Rechtsstreit die Verlängerung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen betreffe.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zur Auslegung des Unionsrechts spricht, die das nationale Gericht in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE Építési, C‑378/10, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall bezieht sich die zweite Vorlagefrage auf die Auslegung der Genehmigungsrichtlinie im Hinblick auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Mobilfunkbetreibern, die sich um neue Funkfrequenznutzungsrechte bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März 2010, die Gegenstand der Nichtigkeitsklagen im Ausgangsverfahren sind, ein einmaliges Entgelt nicht nur für die Verlängerung der Funkfrequenznutzungsrechte, sondern auch für den Neuerwerb von Funkfrequenznutzungsrechten vorsehen.

32      Unter diesen Umständen kann davon nicht ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Die zweite Vorlagefrage ist daher als zulässig anzusehen.

 Zur Begründetheit

33      Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das nicht nur zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und zugleich zu ihrer teilweisen Inwertsetzung dient, wobei diese beiden Entgelte mit der Absicht begründet werden, die optimale Nutzung der knappen Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, zu fördern, sondern auch zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung.

34      Es möchte ferner wissen, ob die Modalitäten der Festsetzung des einmaligen Entgelts für die Rechte zur Nutzung der Funkfrequenzen, dessen Höhe entweder anhand der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen ermittelt wird.

35      Vorab ist festzustellen, dass die Art. 3 und 12 dieser Richtlinie, die die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitzustellen, und die Modalitäten der Erhebung von „Verwaltungsabgaben“ betreffen, nicht auf ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anwendung finden, das unter keinen dieser beiden Fälle zu fassen ist.

36      Wie sich aus den ersten beiden Fragen ergibt, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung der Genehmigungsrichtlinie im Hinblick auf – zum einen – die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mobilfunkbetreibern ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, und – zum anderen – die Modalitäten der Festsetzung des einmaligen Entgelts sowohl bei der Zuteilung als auch bei der Verlängerung der Rechte zur Nutzung der Funkfrequenzen.

37      Hinsichtlich der Auferlegung eines einmaligen Entgelts ist zunächst festzustellen, dass die Genehmigungsrichtlinie nur das Verfahren zur Zuteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen betrifft und keine besondere Bestimmung enthält, die die Voraussetzungen des Verfahrens einer Verlängerung bereits zugeteilter Nutzungsrechte für Funkfrequenzen regelt.

38      Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist aber, wenn individuelle Nutzungsrechte von einem Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden, die Verlängerung einer solchen Genehmigung als Gewährung neuer Rechte für einen neuen Zeitraum anzusehen.

39      Somit ist festzustellen, dass nach der Genehmigungsrichtlinie das Verfahren zur Zuteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und das Verfahren zur Verlängerung dieser Rechte derselben Regelung unterliegen müssen. Demnach ist Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf beide Verfahren gleichermaßen anzuwenden.

40      Insoweit ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C‑339/04, Slg. 2006, I‑6917, Randnr. 35, vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C‑85/10, Slg. 2011, I‑1575, Randnr. 21, sowie vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, Randnr. 28).

41      Im Ausgangsverfahren möchte das vorlegende Gericht, wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, wissen, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, von den Betreibern ein einmaliges Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erheben, obwohl ihnen bereits zum einen ein jährliches Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen und zum anderen ein Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung auferlegt wird.

42      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, ISIS Multimedia Net und Firma O2, C‑327/03 und C‑328/03, Slg. 2005, I‑8877, Randnr. 23, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 24).

43      Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie legt aber weder die Form, die ein solches für die Nutzung von Funkfrequenzen auferlegtes Entgelt haben muss, noch die Häufigkeit seiner Auferlegung ausdrücklich fest.

44      Aus dem 32. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie ergibt sich hingegen, dass die Entgelte für die Nutzung von Funkfrequenzen in einem einmaligen Betrag oder in einem periodisch zu erhebenden Betrag bestehen können.

45      Zudem folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht vorgibt, zu welchem Zweck solche Entgelte erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 33).

46      Nach Art. 13 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass die Entgelte für die Nutzung der Funkfrequenzen objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Zielen, zu denen die Förderung des Wettbewerbs und die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gehören, Rechnung tragen.

47      Art. 13 und dem 32. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie ist ferner zu entnehmen, dass ein Entgelt, das den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung von Ressourcen auferlegt wird, das Ziel verfolgen muss, eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs auf dem Markt nicht zu erschweren.

48      Die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie stehen daher einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung eines zur Förderung der optimalen Nutzung der Frequenzen dienenden Entgelts vorsieht, nicht entgegen, selbst wenn dieses Entgelt zu einem weiteren jährlichen Entgelt hinzukommt, das ebenfalls teilweise demselben Ziel dienen soll, vorausgesetzt, sämtliche Entgelte erfüllen die in den Randnrn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils aufgestellten Bedingungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

49      Was die Modalitäten der Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie die Bedingungen festlegt, die die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Höhe eines Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen einhalten müssen, ohne dabei ausdrücklich einen bestimmten Modus der Bestimmung der Höhe eines solchen Entgelts vorzusehen (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 25).

50      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 27).

51      Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 28).

52      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 und 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt.

53      Unter Berücksichtigung der vom Königreich Belgien zur Festsetzung der früheren einmaligen Konzessionsabgabe herangezogenen Grundsätze erlaubt es nämlich offenbar sowohl die eine als auch die andere dieser Methoden, zu Beträgen zu gelangen, die im Verhältnis zur voraussichtlichen Rentabilität der betreffenden Funkfrequenzen stehen. Die Genehmigungsrichtlinie steht der Verwendung eines derartigen Kriteriums zur Festlegung der oben genannten Entgelte nicht entgegen.

54      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Art. 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das die optimale Nutzung der Ressourcen fördern soll, sowie zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung, unter der Voraussetzung, dass diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen, dass sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Zielen Rechnung tragen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

55      Unter derselben Voraussetzung kann die Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen, entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge, eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen sein.

 Zur vierten Frage

56      Mit seiner vierten Frage, die vor der dritten Frage zu beantworten ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.

57      Nach Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie ist ein Mitgliedstaat befugt, die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Nutzungsrechten von Funkfrequenzen in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu ändern. Außerdem sieht dieser Artikel vor, dass eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise anzukündigen ist und dass den interessierten Kreisen eine ausreichende Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen ist, um ihren Standpunkt darzulegen.

58      Darüber hinaus gehört nach Teil B Nr. 6 des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie die Erhebung von Nutzungsentgelten für Funkfrequenzen gemäß Art. 13 dieser Richtlinie zu den Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können.

59      Daraus folgt, dass die Auferlegung eines einmaligen Entgelts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Änderung der Bedingungen für Betreiber, die Inhaber von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sind, darstellt. Folglich muss ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Bedingungen für die Änderung des Systems der von Mobilfunkbetreibern hinsichtlich ihrer Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erhobenen Entgelte eingehalten werden.

60      Somit ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der die für früher erteilte Nutzungsrechte von Funkfrequenzen geltenden Entgelte ändern möchte, sicherstellen muss, dass diese Änderung die in Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt, d. h., dass sie objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens die in Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.

61      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Einführung eines Entgelts, das den in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen und in den Randnrn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils angeführten Bedingungen entspricht, als objektiv gerechtfertigt und die Verhältnismäßigkeit wahrend anzusehen ist.

62      Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Änderung objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen; dies hat das vorlegende Gericht im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen.

 Zur dritten Frage

63      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.

64      Nach Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie darf ein Mitgliedstaat Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang der Genehmigungsrichtlinie und mit einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

65      Hierzu ist festzustellen, dass in Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 die Begriffe der „Einschränkung“ und des „Entzugs“ der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nur die Fälle betreffen, in denen Inhalt und Umfang dieser Rechte geändert werden können.

66      Selbst wenn man anerkennt, dass die Genehmigungsrichtlinie in Anbetracht ihrer Umsetzungsfrist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar war, kann jedenfalls der Umstand, dass von Mobilfunkbetreibern Entgelte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhoben werden, Inhalt und Umfang der den betreffenden Betreibern verliehenen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht beeinflussen. Mithin ist festzustellen, dass die Änderung des Entgeltsystems weder eine Einschränkung noch einen Entzug der Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie darstellt.

67      Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das die optimale Nutzung der Ressourcen fördern soll, sowie zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung, unter der Voraussetzung, dass diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen, dass sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung tragen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unter derselben Voraussetzung kann die Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen, entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge, eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen sein.

2.      Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Änderung objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen; dies hat das vorlegende Gericht im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen.

3.      Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.