Language of document : ECLI:EU:C:2020:828

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

14. Oktober 2020(*)

„Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache C‑195/20 PPU-REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2020, in dem Strafverfahren gegen

XC,

Beteiligter:

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Am 24. September 2020 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) das Urteil Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749) erlassen.

2        Dieses Urteil enthält in seinem Rubrum einen Schreibfehler, der auf Antrag Irlands gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:

1.      Im Rubrum des Urteils vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C‑195/20 PPU, EU:C:2020:749), ist die Angabe zu den Erklärungen von Irland wie folgt zu berichtigen:

„von Irland, vertreten durch J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, SC,“.

2.      Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Luxemburg, den 14. Oktober 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Vierten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.