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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] - Vereinigtes Königreich) – The Queen, auf Antrag der Western Sahara Campaign UK/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-266/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko – Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach dem Abkommen – Rechtsakte, mit denen das Abkommen und das Protokoll geschlossen wurden – Verordnungen zur Aufteilung der durch das Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten – Gerichtliche Zuständigkeit – Auslegung – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV und das Völkerrecht – Anwendbarkeit des Abkommens und des Protokolls auf das Gebiet der Westsahara und die angrenzenden Gewässer)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag der Western Sahara Campaign UK

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs,

Beteiligte: Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader)

Tenor

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage, bei der festgestellt wurde, dass auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer weder das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko noch das Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung findet, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des genannten Abkommens, des Beschlusses 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss des genannten Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem genannten Protokoll im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte.

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1     ABl. C 260 vom 18.7.2016.