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Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-430/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, J. Rius und G. von Rintelen)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen1 verstoßen hat, dass es nicht bis zum 18. September 2016 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission jedenfalls nicht alle diese Vorschriften mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 48 919,20 Euro zu verhängen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/92/EU nachzukommen, zu erlassen, oder jedenfalls gegen die Verpflichtung, der Kommission diese Vorschriften mitzuteilen, festgestellt wird;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU hätten die Mitgliedstaaten bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen und die Kommission unverzüglich hierüber informieren müssen.

Die Kommission beschloss, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben, da das Königreich Spanien die Richtlinie 2014/92/EU nicht vollständig umgesetzt und ihr keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe.

Sie schlägt vor, gegen das Königreich Spanien ein unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats abschreckenden Wirkung bemessenes tägliches Zwangsgeld in Höhe von 48 919,20 Euro zu verhängen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils.

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1 ABl. 2014, L 257, S. 214.