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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 2. Juli 2018 – ML/ OÜ Aktiva Finants

(Rechtssache C-433/18)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: ML

Beschwerdegegnerin: OÜ Aktiva Finants

Vorlagefragen

Ist das im nationalen System für die Einlegung von Rechtsbehelfen vorgesehene Verfahren für die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung mit den in Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/20011 für beide Parteien garantierten effektiven Rechtsbehelfen vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts eingelegt wird, die die Anerkennung oder Vollstreckung eines Urteils gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft?

Werden in dem Verfahren für die Zulassung von Rechtsbehelfen zur weiteren Prüfung die Voraussetzungen in Bezug auf ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör im Sinne von Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfüllt, wenn der Rechtsbehelfsgegner vor der Entscheidung über die Zulassung des Rechtsbehelfs nicht zu dem eingelegten Rechtsbehelf gehört wird? Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsbehelfsgegner vor der Entscheidung über die Zulassung des Rechtsbehelfs zur weiteren Prüfung gehört wird?

Kommt bei der Auslegung dem Umstand Bedeutung zu, dass derjenige, der den Rechtsbehelf einlegt, nicht nur die Partei sein kann, die die Vollstreckung beantragt hat und deren Antrag abgewiesen worden ist, sondern auch die Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt worden ist, wenn diesem Antrag stattgegeben wurde?

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1     Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).