Language of document : ECLI:EU:F:2008:71

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

5. Juni 2008

Rechtssache F-123/06

Marianne Timmer

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beschwerdefrist – Neue Tatsache – Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der von Herrn X, Leiter des niederländischen Referats des Übersetzungsdienstes des Rechnungshofs, erstellten Beurteilungen der Klägerin für den Zeitraum von 1984–1997 und der damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Ernennung von Herrn X sowie auf Verurteilung des Rechnungshofs zum Ersatz des gesamten der Klägerin aufgrund dieser Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mit der Folge der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

1.      Die in den Art. 90 und 91 des Statuts festgelegten Antrags-, Beschwerde‑ und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Mögliche Ausnahmen oder Abweichungen von diesen Fristen sind eng auszulegen. Nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen kann die Einreichung eines Antrags auf erneute Prüfung einer Entscheidung rechtfertigen, die nicht fristgerecht angefochten wurde. Im Übrigen kann selbst der Umstand, dass ein Kläger später einen bereits bestehenden Gesichtspunkt entdeckt, in aller Regel – wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt werden soll – einer neuen Tatsache, die einen Neubeginn des Laufs der Klagefristen rechtfertigen kann, nicht gleichgestellt werden.

(vgl. Randnrn. 34 bis 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 21. Februar 1995, Moat/Kommission, T‑506/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑43 und II‑147, Randnr. 28; 11. Juli 1997, Chauvin/Kommission, T‑16/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237 und II‑681, Randnrn. 32 und 37; 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 68

2.      Hängen Schadensersatzanträge eng mit Aufhebungsanträgen zusammen, die ihrerseits für unzulässig erklärt wurden, so sind die Schadensersatzanträge ebenfalls unzulässig.

(vgl. Randnr. 49)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Juli 1981, Albini/Rat und Kommission, 33/80, Slg. 1981, 2141, Randnr. 18

Gericht erster Instanz: 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnrn. 21 und 22; 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 62

3.      Ein Schadensersatzantrag ist nur dann zulässig, wenn die Klageschrift die Umstände bezeichnet, die die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher unzulässig.

(vgl. Randnr. 51)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9

Gericht erster Instanz: 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T‑157/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑41 und II‑97, Randnr. 45