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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Krakowie (Polen), eingereicht am 18. Oktober 2019 – D.S./S.P., A.P., D.K., Sz. w K.

(Rechtssache C-763/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Krakowie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: D.S.

Beklagte: S.P., A.P., D.K., Sz. w K.

Vorlagefragen

Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass kein unabhängiger Richter im Sinne des Unionsrechts ist, wer unter offenkundigem Verstoß gegen die Regeln eines Mitgliedstaates bezüglich der Ernennung von Richtern zum Richter ernannt wurde, insbesondere deshalb, weil diese Person infolge der Benennung durch ein Organ, das keine Unabhängigkeit von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt sowie keine Unparteilichkeit gewährleistet, zum Richter ernannt wurde und eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Ernennungsverfahrens systematisch ausgeschlossen wurde und weil diese Person zum Richter ernannt wurde, obwohl zuvor gegen den Beschluss des nationalen Organs (Landesjustizrat), der den Antrag auf ihre Ernennung zum Richter enthielt, Beschwerde beim zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt worden war, obwohl die Ausführung dieses Beschlusses gemäß nationalem Recht untersagt wurde und obwohl das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht (Oberstes Verwaltungsgericht) vor Zustellung der Ernennungsurkunde nicht beendet war,

–    und es sich deshalb bei einem Gericht, dessen Spruchkörper Personen angehören, die unter den oben beschriebenen Bedingungen ernannt wurden, nicht um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts handelt?

Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 19 Abs.1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine durch einen Richter und ein letztinstanzliches Gericht, das in der in der ersten Frage beschriebenen Art und Weise errichtet worden ist, erlassene Entscheidung keine Entscheidung im Rechtssinne (eine nicht existierende Entscheidung) im Sinne von Vorschriften des Unionsrechts ist und eine diesbezügliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht, das die an ein Gericht im Sinne des Unionsrechts gestellten Anforderungen erfüllt, vorgenommen werden darf?

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