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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario/JN

(Rechtssache C-726/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

Rechtsmittelgegnerin: JN

Vorlagefragen

Ist ein befristeter Vertrag wie der Vertrag für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle („contrato de interinidad por vacante“), bei dem die Entscheidung, ob und wann die freie Stelle besetzt wird und wie lange das entsprechende Verfahren dauert, und damit die Entscheidung über die Vertragslaufzeit dem Arbeitgeber überlassen ist, mit der praktischen Wirksamkeit der Paragrafen 1 und 5 der Richtlinie 1999/[70]1 vereinbar?

Ist die in Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vorgesehene Verpflichtung, eine oder mehrere der dort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch befristete Arbeitsverträge zu ergreifen, in Bezug auf Verträge für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle als umgesetzt anzusehen, wenn das spanische Recht der Rechtsprechung zufolge keine Höchstgrenzen für die Dauer dieser befristeten Arbeitsverhältnisse vorsieht, keine sachlichen Gründe, die ihre Verlängerung rechtfertigen, verlangt und nicht festlegt, wie oft solche Verträge verlängert werden dürfen?

Beeinträchtigt es den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung, wenn im spanischen Recht nach der Rechtsprechung keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs gegenüber Arbeitnehmern mit Verträgen für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle bestehen, da die maximal zulässige Dauer der Arbeitsverhältnisse nicht begrenzt ist und die Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, niemals unbefristet oder unbefristet nicht dauerhaft beschäftigt sein werden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Entschädigung erhalten, die Verwaltung die Verlängerung der Verträge für eine Übergangszeit jedoch nicht rechtfertigen muss, wenn sie die freie Stelle über Jahre hinweg nicht in das öffentliche Stellenangebot aufnimmt oder das Auswahlverfahren hinauszögert?

Ist ein zeitlich nicht definiertes Arbeitsverhältnis, dessen Dauer nach dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 5. Juni 2018 (C-677/16)2 ungewöhnlich lang ist, das ohne Einschränkung oder Rechtfertigung vollständig im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ohne dass der Arbeitnehmer seine Beendigung vorhersehen kann, und das bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand andauern kann, mit dem Zweck der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vereinbar oder ist ein solches Arbeitsverhältnis als missbräuchlich anzusehen?

Kann nach dem Urteil der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2018 (C-331/17)3 das Fehlen jeglicher vorbeugender Maßnahmen gegen den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, die hätten verhindern oder dem entgegenwirken können, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Comunidad de Madrid (Autonome Gemeinschaft Madrid) von 2003 bis 2008 andauerte und anschließend bis 2016 verlängert wurde, die Übergangszeit also 13 Jahre betrug, abstrakt mit der Wirtschaftskrise von 2008 gerechtfertigt werden?

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1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2 Montero Mateos, EU:C:2018:393.

3 Sciotto, EU:C:2018:859.