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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Ourense (Spanien), eingereicht am 20. März 2019 – FA/Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-240/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Ourense

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FA

Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Vorlagefragen

Muss, wenn eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Orden TAS 2865/2003 verlangt, dass der Betroffene, um einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung beitreten zu können, aus einem Teil der Sozialversicherung ausgeschieden ist, dieses Ausscheiden aus einem Teil der spanischen Sozialversicherung erfolgt sein oder muss der zuständige spanische Träger vielmehr nach dem in Art. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/20041 festgelegten Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten ein Ausscheiden aus einem ähnlichen Teil der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigen, als wäre es in Spanien erfolgt?

Ist es, wenn eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 3 Abs. 3 der Orden TAS 2865/2003 für den Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung den Nachweis von Beitragszeiten verlangt, erforderlich, dass für den Betroffenen zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit die spanischen Rechtsvorschriften gegolten haben, oder muss der zuständige spanische Träger nach Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigen, als würde es sich um Beitragszeiten in Spanien handeln?

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1     Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).