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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2018 – Ursa Major Services BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-814/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ursa Major Services BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

Ist Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/20061 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber, im vorliegenden Fall dem Minister, und dem Begünstigten (dem Zuschussempfänger) anwendbar?

Für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber und dem Begünstigten anwendbar ist: Können Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden?

Für den Fall, dass die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, nicht als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden können:

Bedeutet eine Durchführungspraxis, bei der der Zuschussgeber Beiträge Dritter systematisch als Ausgaben angesehen hat, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden, dass davon auszugehen ist, dass der Begünstigte die vom Zuschussgeber vorgenommene unzutreffende Auslegung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 nicht erkennen konnte, so dass er Anspruch auf den Zuschuss hat, wie er ihm gewährt wurde, und

sind dann die Beiträge Dritter zu den Ausgaben zu rechnen, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden (so dass der Zuschuss höher festgesetzt wird), oder

ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und/oder des Grundsatzes der Rechtssicherheit von der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Zuschusses abzusehen?

Macht es hierbei noch einen Unterschied, wenn der Zuschussgeber, wie im vorliegenden Fall, einen Vorschuss auf den Zuschuss gewährt hat?

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1     Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1).