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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 7. Oktober 2019– VK/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-739/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: VK

Rechtsmittelgegner: An Bord Pleanála

Vorlagefragen

Ist es einem Mitgliedstaat unter allen Umständen dann verwehrt, die Option in Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG1 vom 22. März 1977 in geänderter Fassung wahrzunehmen, die einem Mitgliedstaat erlaubt, einem Mandanten in Gerichtsverfahren vertretenden Rechtsanwalt aufzuerlegen, „im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln“, wenn die Partei, die der Gastrechtsanwalt vertreten möchte, in solchen Verfahren zur Selbstvertretung berechtigt wäre?

Falls Frage 1 verneint wird: Auf welche Gesichtspunkte hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung abzustellen, ob es zulässig ist, ein Erfordernis „im Einvernehmen mit … zu handeln“ vorzuschreiben?

Würde insbesondere die Auferlegung einer beschränkten Verpflichtung, „im Einvernehmen mit“ zu handeln, in der in diesem Vorlagebeschluss beschriebenen Art und Weise einen verhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten bedeuten, der im Hinblick auf das Allgemeininteresse der doppelten Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher von Rechtsdienstleistungen und der Sicherstellung der geordneten Rechtspflege gerechtfertigt wäre?

Falls Frage 3 bejaht wird: Gilt dieser Standpunkt unter allen Umständen, und, falls nicht, welche Gesichtspunkte sollte ein nationales Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen, ob solch ein Erfordernis im Einzelfall vorgeschrieben werden kann?

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1     Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17).