Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 4. November 2019 – Danske Bank A/S/Skatteverket
(Rechtssache C-812/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Danske Bank A/S, Dänemark, Zweigniederlassung Schweden
Beklagte: Skattverket
Vorlagefrage
Stellt die schwedische Zweigniederlassung einer Bank mit Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einen eigenen Steuerpflichtigen dar, wenn die Hauptniederlassung zugunsten der Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und deren Kosten der Zweigniederlassung zurechnet und die Hauptniederlassung in dem anderen Staat einer Mehrwertsteuergruppe angehört, während die schwedische Zweigniederlassung keiner schwedischen Mehrwertsteuergruppe1 angehört?
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1 Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).