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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-761/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und Zs. Teleki)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG1 nicht nachgekommen ist, weil es langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige von der Aufnahme als Mitglieder der Tierärztekammer ausschloss, so dass diese von vornherein von der Möglichkeit der selbstständigen und unselbständigen Tätigkeit im tierärztlichen Beruf ausgeschlossen sind;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 3. Januar 2017 sei bei der Kommission eine Beschwerde über das Gesetz Nr. CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen (A Magyar Állatorvosi Kamaráról valamint az állatorvosi szolgáltatói tevékenység végzéséről szóló 2012. évi CXXVII. törvény) im Zusammenhang mit dessen Erfordernis eingegangen, dass Mitglied der Kammer sein könne, wer – neben sonstigen Anforderungen – Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum sei. Der Beschwerdeführer sei ein Drittstaatsangehöriger, der seit 2007 über eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung“ in Ungarn verfüge, und 2014 an der Állatorvostudományi Egyetem (Veterinärmedizinische Universität) in Budapest einen Hochschulabschluss erworben habe. Sein Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Tierärztekammer sei mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass er nicht die oben angeführte gesetzliche Anforderung erfülle. In Ungarn sei für die Ausübung des Berufs des Tierarztes sowohl im Rahmen einer unselbständigen als auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit die Mitgliedschaft in der Tierärztekammer erforderlich.

Die Kommission habe im Zusammenhang mit der oben angeführten Bestimmung des Gesetzes über die ungarische Tierärztekammer am 20. Juli 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Darin habe sie beanstandet, dass Ungarn seiner Verpflichtung aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG nicht nachgekommen sei.

Die ungarische Regierung habe in ihrer Antwort geltend gemacht, dass die Ausnahme nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG sich auf die Ausübung des Berufs des Tierarztes beziehe, da dieser nicht nur zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sein könne.

Das Vorbringen in der Antwort der ungarischen Regierung habe die Kommission nicht überzeugt, so dass sie am 25. Januar 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben habe, in der sie an ihrem früheren Standpunkt festgehalten habe.

Die ungarische Regierung habe der Kommission am 29. März 2019 ihre Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie ihren früheren Standpunkt bekräftigt habe.

Die Kommission sei zu dem Schluss gekommen, dass die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit in Ungarn sowohl im Rahmen einer unselbständigen als auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit nicht zu den Ausnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG gehöre. Die tierärztlichen Tätigkeiten, denen Ungarn Hoheitscharakter zuordne, sind nach Ansicht der Kommission nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, und gehören nicht notwendigerweise bzw. untrennbar zu diesem Beruf, da diese Tätigkeiten entweder ausschließlich vorbereitend und begleitend seien, oder aber aufgrund einer gesonderten Vereinbarung bzw. unter behördlicher Aufsicht durchgeführt würden.

Vor diesem Hintergrund habe die Kommission am 25. Juli 2019 beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seiner Verpflichtung aus der Richtlinie 2003/109/EG nicht nachgekommen sei.

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1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16., S. 44).