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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 17 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 14. Oktober 2019 – UD/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-746/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 17 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UD

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Barcelona

Vorlagefragen

Hat der spanische Staat die Richtlinie 2008/1151 korrekt in nationales Recht (Ley Orgánica 4/2000, geändert durch die Ley Orgánica 2/2009) umgesetzt, wenn bei einem illegalen Aufenthalt weiterhin im Regelfall eine Geldbuße und nur in schweren Fällen die Ausweisung angeordnet wird?

Kann der spanische Staat nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung die Richtlinie 2008/115 unmittelbar anwenden, obwohl dies gegen seine nationalen Rechtsvorschriften verstößt und die Lage des Ausländers verschlimmert?

Können die Art. 55 Abs. 1 und 57 Abs. 1 der Ley Orgánica 4/2000, nach denen bei einem illegalen Aufenthalt weiterhin im Regelfall eine Geldbuße anzuordnen ist, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115 unionsrechtskonform ausgelegt werden oder würde dies zu einer Auslegung contra legem der nationalen Rechtsvorschriften führen?

Muss das nationale Gericht weiterhin im Regelfall die Geldbuße und in schweren Fällen die Ausweisungsstrafe anordnen oder ist es im Gegenteil unwiderruflich dazu verpflichtet, in allen Fällen außer den durch die Richtlinie 2008/115 ausdrücklich ausgeschlossenen Fällen die Ausweisung anzuordnen?

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1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).