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Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 14. April 2020 – SIA SS/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-175/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: SIA SS

Beklagte und andere Partei im Rechtsmittelverfahren: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

Sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung1 dahin auszulegen, dass ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, in dem um Informationen ersucht wird, die große Mengen personenbezogener Daten enthalten, den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere ihrem Art. 5 Abs. 1) entsprechen muss?

Sind die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung abweichen kann, auch wenn ihr die in der Republik Lettland geltenden Rechtsvorschriften keine solche Befugnis einräumen?

Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung rechtfertigt, alle angeforderten Informationen in einer unbegrenzten Menge und für einen unbegrenzten Zeitraum zu erteilen, ohne dass eine Frist für die Erledigung dieses Auskunftsersuchens gesetzt wird?

Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung, alle angeforderten Informationen zu erteilen, rechtfertigt, auch wenn das Auskunftsersuchen den Zweck der Übermittlung der Informationen nicht (oder nur unvollständig) angibt?

Kann in Auslegung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung davon ausgegangen werden, dass es ein legitimes Ziel gibt, das die durch ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende auferlegte Verpflichtung, alle angeforderten Informationen zu erteilen, rechtfertigt, auch wenn sich diese Verpflichtung in der Praxis ausnahmslos auf alle betroffenen Personen bezieht, die Inserate in der Rubrik „Pkw“ einer Website geschaltet haben?

Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche ordnungsgemäß sicherstellt, dass die Datenverarbeitung (einschließlich der Sammlung von Informationen) den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entspricht?

Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob ein Auskunftsersuchen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende ordnungsgemäß mit Gründen versehen ist und gelegentlichen Charakter hat?

Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im erforderlichen Umfang und in einer Weise erfolgt, die mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist?

Anhand welcher Kriterien ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Rechenschaftspflicht)?

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).