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Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2018 von der Tschechischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache T-147/15, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-575/18 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

die Rechtssache zur Entscheidung über die in der Klageschrift enthaltenen Anträge der Tschechischen Republik an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin einen einzigen Grund an, den sie auf eine Verletzung von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützt.

Das Gericht sei in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitige Rechtsakt, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen einer Befugnis der Kommission, auf dem Gebiet traditioneller Eigenmittel einen Beschluss zu erlassen, keine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung sei, was nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Recht der Tschechischen Republik auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta verstößt, soweit die Tschechische Republik die Möglichkeit gehabt habe, die Zahlung des streitigen Betrags bedingt zu leisten, ihre Vorbehalte gegen Gültigkeit der Rechtsauffassung der Kommission vorzubringen und abzuwarten, bis die Kommission nach Art. 258 AEUV Klage erhebe.

Die Schlussfolgerungen des Gerichts verstießen gegen Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, da das Institut einer bedingten Zahlung nicht gewährleiste, dass der Rechtsstreit in der Zukunft vom Gerichtshof in der Sache entschieden werde. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ermessen der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren, aus dem Fehlen einer Rechtsvorschrift über das Institut einer bedingten Zahlung und insbesondere aus der bisherigen Praxis der Kommission auf diesem Gebiet.

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