Language of document : ECLI:EU:C:2019:905

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

24. Oktober 2019(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑613/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. August 2019,

Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Klawitter,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Autec AG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO – Autec (Kraftfahrzeuge) (T‑209/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:377), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Januar 2018 (Sache R 945/2016‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Autec AG und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels geltend, dass es Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien, und bringt sechs Argumente vor.

7        Erstens rügt sie, das Gericht habe die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, indem es entschieden habe, dass die Eigenart eines Geschmacksmusters aus dem Fehlen eines „déjà vu“ resultieren müsse. Die Frage, ob das Kriterium des „déjà vu“ für die Beurteilung der Eigenart relevant ist, sei jedoch für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam.

8        Zweitens habe das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs außer Acht gelassen, indem es die weniger markanten oder weniger ausgeprägten Merkmale von der Betrachtung ausnehme. Dieser Rechtsfehler werfe daher eine für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsame Frage auf.

9        Drittens impliziere die Prüfung der Eigenart eines Musters nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1), entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung zunächst den Gesamteindruck des einen, und sodann den Gesamteindruck des anderen Musters festzustellen. Der Standpunkt des Gerichts stelle daher die Kohärenz und die Einheit des Unionsrechts in Frage.

10      Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den informierten Benutzer unabhängig von den konkreten Mustern bzw. Erzeugnissen und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktgegebenheiten definiert habe. Die Frage, ob dieser Ansatz richtig ist oder nicht, berühre die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts.

11      Fünftens werde die Präferenzentscheidung zwischen dem einen und dem anderen Muster nach Maßgabe der Informiertheit und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers getroffen. Daher stelle sich die Frage, ob man im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Eigenart nach Maßgabe der Erzeugnisangabe des betreffenden Geschmacksmusters auf Kraftfahrzeuge im Allgemeinen abstellen könne, oder ob zumindest bei Kraftfahrzeugen, die gegebenenfalls über Jahrzehnte auf dem Markt seien, der informierte Benutzer enger zu definieren sei, nämlich nach Maßgabe der tatsächlichen Marktverhältnisse. Soweit ersichtlich, habe der Gerichtshof noch keine Gelegenheit gehabt, über diese Frage zu befinden; deshalb werde mit ihr die Entwicklung des Unionsrechts angesprochen.

12      Abschließend bringt die Rechtsmittelführerin sechstens unter Berufung auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über den rechtlichen Schutz gewerblicher Muster und Modelle vor, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, die nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Beurteilung der Eigenart zu berücksichtigen sei, auch durch „Marketing constrains“ sowie durch „Deep-routed Marketing requirements by the clients“ eingeschränkt sein könne. Dies habe gegebenenfalls zur Folge, dass auch kleinere Abweichungen von Geschmacksmustern im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz ausreichen könnten, die Eigenart eines Geschmacksmusters zu begründen. Der Gerichtshof habe dazu bislang nicht Stellung nehmen können, so dass eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage angesprochen sei.

13      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11).

14      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer nachgewiesen worden sein (Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Systeme/EUIPO, C‑577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat (Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Systeme/EUIPO, C‑577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 2019, L’Oréal/EUIPO, C‑586/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:845, Rn. 16).

16      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Systeme/EUIPO, C‑577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 14).

17      Insoweit ist erstens hinsichtlich der in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses genannten Argumente, wonach das Gericht von der relevanten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen sei, zu betonen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller hierfür sämtliche in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 2019, L’Oréal/EUIPO, C‑586/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:845, Rn. 16). Im vorliegenden Fall behauptet die Rechtsmittelführerin aber lediglich, dass das Gericht gegen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen habe, ohne jedoch diese Anforderungen zu erfüllen.

18      Zweitens ist zu dem Vorbringen in den Rn. 9 und 10 des vorliegenden Beschlusses im Hinblick auf die vom Gericht angeblich begangenen Rechtsfehler darauf hinzuweisen, dass es dem vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels an Genauigkeit hinsichtlich der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung fehlt, gegen die vom Gericht verstoßen worden sein soll, als es den informierten Benutzer unabhängig von den konkreten Mustern bzw. Erzeugnissen und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktgegebenheiten definiert habe. In jedem Fall gestattet es der Umstand, dass ein Rechtsmittel bestimmte, dem mit ihm angefochtenen Urteil eigene Rechtsfragen aufwirft, nicht schon an sich, davon auszugehen, dass das Rechtsmittel vom Gerichtshof zugelassen werden muss. Der Rechtsmittelführer muss nämlich nachweisen, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist bzw. sind, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des mit Rechtsmittel angefochtenen Urteils und letztlich den dieses Rechtsmittels hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 2019, L’Oréal/EUIPO, C‑586/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:845, Rn. 11 und 12). Ein solcher Nachweis ist dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

19      Abschließend ist drittens zum Vorbringen in den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Beschlusses, wonach das Rechtsmittel neue Rechtsfragen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufwerfe, festzustellen, dass es dem vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auch an Genauigkeit hinsichtlich der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung fehlt, gegen die vom Gericht verstoßen worden sein soll, als es entschieden habe, dass bei der Bestimmung der Eigenart nach Maßgabe der Erzeugnisangabe des Geschmacksmusters auf Kraftfahrzeuge im Allgemeinen abzustellen sei. Darüber hinaus bedeutet der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Rechtsmittelführer ist nämlich stets verpflichtet, eine solche Bedeutung nachzuweisen, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf diese Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 30. September 2019, All Star/EUIPO, C‑461/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:797, Rn. 16). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung, dass das Interesse der im Rahmen dieses Vorbringens angeführten Rechtsfragen in der Entwicklung des Unionsrechts bestehe, und verweist insoweit darauf, dass hierzu keine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, ohne jedoch weitere Ausführungen zu machen.

20      Folglich hat die Rechtsmittelführerin nicht den von ihr zu führenden Nachweis dafür erbracht, dass die in ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind.

21      Nach alledem kann das Rechtsmittel nicht zugelassen werden.

 Kosten

22      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

23      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 24. Oktober 2019

Der Kanzler

Die Präsidentin der Kammer
      für die Zulassung von

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.