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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. November 2008 - Bosman / Rat

(Rechtssache F-145/07)1

(Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Vertragsbediensteter - Ruhegehalt - Haushaltszulage -Art. 109 Abs. 3 BSB)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pierre Bosman (Lebbeke, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. Gennari Curlo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 28. Februar 2007, mit der es abgelehnt wurde, die Haushaltszulage bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 109 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zu berücksichtigen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Bosman trägt sämtliche Kosten, d. h. seine eigenen Kosten und die des Rates der Europäischen Union.

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1 - ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 38.