Language of document : ECLI:EU:F:2015:37

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER
EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

29. April 2015

Rechtssache F‑78/12

Viara Todorova Androva

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beförderung – Beförderungsverfahren 2011 – Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten – Art. 45 des Statuts – Dienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe – Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeit als Bediensteter auf Zeit – Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Arbeitnehmer – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Möglichkeit der Geltendmachung – Ausschluss“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2011 beförderungsfähigen Beamten aufzunehmen, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung entstanden sein soll

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Frau Todorova Androva trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. Die Europäische Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beförderung – Erforderliche Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe – Berechnung – Berücksichtigung der Beschäftigungszeit als Bediensteter auf Zeit – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 45)

2.      Beamte – Beförderung – Erforderliche Mindestdienstzeit in der Besoldungsgruppe – Berechnung – Ausschluss der Beschäftigungszeit als Bediensteter auf Zeit – Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 45; Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang Paragraf 4 Nr. 1)

1.      Im Rahmen des Beförderungsverfahrens kann nur die als Beamter in der Besoldungsgruppe abgeleistete Dienstzeit berücksichtigt werden, zumal die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht vorsehen, dass Art. 45 des Statuts in jedem Fall auf die eine oder andere Weise auf die Situation der Bediensteten auf Zeit angewendet wird. Denn dem Gesetzgeber zufolge besteht keine rechtliche Kontinuität der Laufbahn eines Bediensteten auf Zeit, der Beamter geworden ist.

(vgl. Rn. 51 und 54)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteile Bellantone/Rechnungshof, F‑85/06, EU:F:2007:171, Rn. 51; Toronjo Benitez/Kommission, F‑33/07, EU:F:2008:25, Rn. 87, und Beschluss Prieto/Parlament, F‑42/07, EU:F:2011:159, Rn. 61

2.      Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, die in Paragraf 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge niedergelegt sind, sind fundamentale Grundsätze der Unionsrechtsordnung, anhand derer die Rechtmäßigkeit von Art. 45 des Statuts zu prüfen ist.

Im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Beamten und Verwaltungen der Mitgliedstaaten fällt eine etwaige unterschiedliche Behandlung von beamtetem und vertraglich angestelltem Personal jedoch nicht unter den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Rahmenvereinbarung, da diese Ungleichbehandlung nicht auf der befristeten oder unbefristeten Dauer des Dienstverhältnisses, sondern auf dessen beamtenrechtlichem oder vertraglichem Charakter beruht.

Hinsichtlich des Verfahrens zur Beförderung der Beamten sieht Art. 45 des Statuts keine unterschiedliche Behandlung zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten vor. Art. 45 des Statuts berücksichtigt nämlich einzig und allein die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Bediensteten, was zur Folge hat, dass die von Beamten abgeleistete Dienstzeit und die von den sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit unterschiedlich behandelt werden. Eine solche Ungleichbehandlung unterliegt jedoch nicht dem in der Rahmenvereinbarung niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(vgl. Rn. 61 bis 63)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss Rivas Montes, C‑178/12, EU:C:2013:150, Rn. 44, 45 und 47

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, EU:F:2009:43, Rn. 101