Language of document : ECLI:EU:C:2011:474

Rechtssache C‑324/09

L’Oréal SA u. a.

gegen

eBay International AG u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des

High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)

„Marken – Internet – Feilbieten von Markenprodukten auf einem für Verbraucher in der Union bestimmten Online-Marktplatz, die vom Rechtsinhaber zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt sind – Entfernen der Verpackung von diesen Waren – Richtlinie 89/104/EWG – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verantwortlichkeit des Betreibers des Online-Marktplatzes – Richtlinie 2000/31/EG (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr‘) – Gerichtliche Anordnungen gegenüber diesem Betreiber – Richtlinie 2004/48/EG (‚Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums‘)“

Leitsätze des Urteils

1.        Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 9 der Verordnung und Art. 5 der Richtlinie – Verkauf, Feilbieten oder Bewerben von in einem Drittstaat befindlichen Waren auf einem für Verbraucher in der Union bestimmten Online-Marktplatz

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 9; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5)

2.        Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Voraussetzungen – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Ware

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 13 Abs. 1; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

3.        Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 9 der Verordnung und Art. 5 der Richtlinie – Weiterverkauf von Parfums oder kosmetischen Mitteln in unverpacktem Zustand

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 9; Richtlinien 76/768 des Rates, Art. 6 Abs. 1, und 89/104 des Rates, Art. 5)

4.        Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 9 der Verordnung und Art. 5 der Richtlinie – Werbung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

5.        Rechtsangleichung – Marken – Auslegung der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 9 der Verordnung und Art. 5 der Richtlinie – Begriff – Betreiben eines Online-Marktplatzes – Nichteinbeziehung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 9; Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 bis 15; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5)

6.        Rechtsangleichung – Elektronischer Geschäftsverkehr – Richtlinie 2000/31 – Verantwortlichkeit der Vermittler – Zentralrechner

(Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 1)

7.        Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe – Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

(Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11)

1.        In einem Fall, in dem in einem Drittstaat befindliche Waren, die mit einer in einem Mitgliedstaat der Union eingetragenen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke versehen sind und zuvor im Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Fall einer Gemeinschaftsmarke, in der Union noch nicht in den Verkehr gebracht wurden, von einem Wirtschaftsteilnehmer mittels eines Online-Marktplatzes und ohne Zustimmung des Inhabers dieser Marke an einen Verbraucher in dem durch diese Marke erfassten Gebiet verkauft werden oder auf einem solchen, für Verbraucher in diesem Gebiet bestimmten Platz feilgeboten oder beworben werden, kann sich der Markeninhaber diesem Verkauf, diesem Feilbieten oder dieser Werbung gemäß den in Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken oder Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke niedergelegten Regeln widersetzen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich ein Verkaufsangebot oder eine Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, der in diesem Gebiet zugänglich ist, an dort ansässige Verbraucher richtet.

Die Regeln der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94 gelangen ab dem Zeitpunkt zur Anwendung, zu dem sich herausstellt, dass sich das Angebot zum Verkauf des in einem Drittstaat befindlichen Markenprodukts an Verbraucher in dem durch die Marke erfassten Gebiet richtet. Andernfalls wären nämlich die Wirtschaftsteilnehmer, die sich des elektronischen Handels bedienen, indem sie auf einem für Verbraucher in der Union bestimmten Online-Marktplatz in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte feilbieten, die auf dem Bildschirm sichtbar gemacht und mittels dieses Marktplatzes bestellt werden können, hinsichtlich derartiger Verkaufsangebote in keiner Weise verpflichtet, die Regeln der Union auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu beachten. Eine solche Situation würde die praktische Wirksamkeit dieser Regeln beeinträchtigen.

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und d der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 40/94 schließt die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen, der sich die Markeninhaber widersetzen können, durch Dritte, die Benutzung solcher Zeichen in Verkaufsangeboten und in der Werbung ein. Es würde die Effektivität dieser Regeln beeinträchtigen, würde die Benutzung eines Zeichens, das mit einer in der Union eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist, in einem Verkaufsangebot oder bei an Verbraucher in der Union gerichteter Werbung im Internet der Anwendung dieser Regeln nur deshalb entgehen, weil der hinter diesem Angebot oder dieser Werbung stehende Dritte in einem Drittstaat ansässig ist, weil der Server der von ihm benutzten Website in einem solchen Staat angesiedelt ist oder weil sich die Ware, die Gegenstand dieses Angebots oder dieser Werbung ist, in einem Drittstaat befindet.

Allerdings lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch die Marke erfassten Gebiet darauf schließen, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richteten. Würde nämlich die Zugänglichkeit zu einem Online-Marktplatz in diesem Gebiet dafür ausreichen, dass die dort eingeblendeten Anzeigen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94 fallen, unterlägen Websites und Anzeigen, die zwar offensichtlich ausschließlich an Verbraucher in Drittstaaten gerichtet, gleichwohl aber im Gebiet der Union technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem Unionsrecht.

(vgl. Randnrn. 61-64, 67, Tenor 1)

2.        In Ermangelung gegenteiliger Beweise liegt kein Inverkehrbringen im Sinne der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken oder der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vor, wenn der Inhaber einer Marke mit dieser versehene Artikel, die dazu dienen, Verbrauchern in zugelassenen Einzelhandelsgeschäften Produkte zu zeigen, sowie mit dieser Marke versehene Flakons, aus denen kleine Mengen entnommen werden können, die als kostenlose Proben an Verbraucher abgegeben werden, seinen Vertragshändlern zur Verfügung stellt.

(vgl. Randnr. 73, Tenor 2)

3.        Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke kraft des durch diese verliehenen ausschließlichen Rechts dem Weiterverkauf von Parfums oder kosmetischen Mitteln mit der Begründung widersetzen kann, dass der Weiterverkäufer die äußere Verpackung dieser Waren entfernt habe, sofern dieses Entfernen der Verpackung zur Folge hat, dass wesentliche Angaben wie die zur Identifizierung des Herstellers oder der Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, fehlen. Hat das Entfernen der äußeren Verpackung nicht zu einem solchen Fehlen von Angaben geführt, kann sich der Markeninhaber gleichwohl dem widersetzen, dass ein Parfum oder ein kosmetisches Mittel, das mit einer Marke versehen ist, deren Inhaber er ist, in unverpacktem Zustand verkauft wird, wenn er nachweist, dass das Entfernen der Verpackung das Image dieser Ware und somit den Ruf der Marke geschädigt hat.

In Anbetracht der Vielfalt der Produktpaletten von Parfums und kosmetischen Mitteln ist die Frage, ob die Entfernung der Verpackung eines solchen Erzeugnisses dessen Image und somit den Ruf der Marke schädigt, mit der es versehen ist, in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Aussehen eines Parfums oder kosmetischen Mittels ohne Verpackung kann nämlich den Prestige- und Luxuscharakter dieses Erzeugnisses zuweilen wirksam vermitteln, während in anderen Fällen das Entfernen dieser Verpackung gerade zu einer Schädigung dieses Images führt. Zu einer solchen Schädigung kann es kommen, wenn die Verpackung in gleicher oder stärkerer Weise als der Flakon oder das Behältnis zur Darstellung des vom Markeninhaber und seinen Vertragshändlern geschaffenen Images der Ware beiträgt. Es ist zudem möglich, dass das Fehlen einiger oder sämtlicher der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel geforderten Angaben das Image der Ware schädigt. Der Nachweis für die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale dieser Schädigung obliegt dem Markeninhaber.

Außerdem dient die Marke, deren Hauptfunktion darin besteht, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, insbesondere dem Ausweis dessen, dass die mit dieser Marke versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder geliefert worden sind, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt. Fehlen nun bestimmte gesetzlich geforderte Angaben wie die zur Identifizierung des Herstellers oder der Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, wird die herkunftshinweisende Funktion der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie ihrer Hauptfunktion beraubt wird, zu garantieren, dass die durch sie gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens geliefert werden, dem sich die Verantwortung für ihre Qualität zuordnen lässt.

Im Übrigen kann die Frage, ob das Feilbieten oder der Verkauf von Markenprodukten, deren Verpackung und somit bestimmte kraft Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 76/768 geforderte Angaben fehlen, nach nationalem Recht strafbar ist, keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Unionsnormen im Bereich des Markenschutzes haben.

(vgl. Randnrn. 78-83, Tenor 3)

4.        Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes hat, soweit er Marken entsprechende Schlüsselwörter benutzt hat, um für Angebote zum Verkauf von Markenprodukten seiner als Verkäufer auftretenden Kunden zu werben, diese Schlüsselwörter für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marken eingetragen sind. Die Wendung „für Waren oder Dienstleistungen“ bezieht sich insoweit nicht ausschließlich auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der den Marken entsprechende Zeichen benutzt, sondern kann sich auch auf die Waren oder Dienstleistungen anderer Personen beziehen. Der Umstand nämlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, verhindert für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 fällt.

Gerade in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, fällt diese Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird.

(vgl. Randnrn. 91-92, 97, Tenor 4)

5.        Der Betreiber eines Online-Marktplatzes benutzt mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in auf seiner Website angezeigten Verkaufsangeboten erscheinen, nicht im Sinne von Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Die „Benutzung“ eines mit der Marke des Inhabers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 setzt nämlich zumindest voraus, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Soweit dieser Dritte aber eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten wie ihrer Verkaufsangebote Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, benutzt er im Sinne der genannten Rechtsvorschriften der Union diese Zeichen auf dieser Website nicht selbst. Daraus folgt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, durch die als Verkäufer auftretenden Kunden des Betreibers dieses Marktplatzes, nicht aber durch diesen Betreiber selbst erfolgt.

Soweit er seinen Kunden diese Benutzung ermöglicht, kann die Rolle des Betreibers des Online-Marktplatzes nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94, sondern muss nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden, etwa denen der Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihres Kapitels II Abschnitt 4, der die „Verantwortlichkeit der Vermittler“ im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft und die Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie umfasst.

(vgl. Randnrn. 102-105, Tenor 5)

6.        Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.

Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne des vorstehenden Absatzes gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, die zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz führen kann, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.

(vgl. Randnrn. 123-124, Tenor 6)

7.        Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

(vgl. Randnr. 144, Tenor 7)