Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2020 von Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA und Cassandra Holding Company SIA gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache T-282/18, Bernis u. a./SRB

(Rechtssache C-364/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA, Cassandra Holding Company SIA (Prozessbevollmächtigter: O. H. Behrends, Rechtsanwalt)

Andere Parteien des Verfahrens: Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung (SRB), Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts aufzuheben;

festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage zulässig ist;

den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführer und die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft darauf gestützt, dass die Verordnung Nr. 806/20141 in einem Fall wie dem vorliegenden keine Vorschriften für die Liquidation eines Kreditinstituts vorsehe. Dies betreffe die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen des SRB vom 23. Februar 2018 und somit die Begründetheit, während die Zulässigkeit nur davon abhänge, wie der SRB tatsächlich gehandelt habe (nicht wie er gehandelt haben sollte).

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Umstand, dass das Luxemburger Gericht den Antrag der nationalen Abwicklungsbehörde Luxemburgs auf Auflösung und Liquidation der ABLV Luxembourg abgelehnt habe, als eine Erwägung behandelt habe, die seine Schlussfolgerung der Unzulässigkeit unterstütze. Die Zurückweisung einer Entscheidung einer Einrichtung der EU durch ein nationales Gericht führe nicht dazu, dass diese Entscheidung nicht existiere und beseitige nicht die Notwendigkeit der Aufhebung durch Gerichte der EU.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Freiwilligkeit der Liquidation der ABLV Bank nach dem in Lettland geltenden Recht von Bedeutung sei, wenn wie das Gericht bestätigt habe, die Liquidation durch die Entscheidungen des SRB angeordnet worden sei.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine hinreichende unmittelbare Wirkung ausgeschlossen sei, weil der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen die Anwendung nationalen Rechts umfasse. Die Anwendung nationalen Rechts im Zusammenhang mit dem Vollzug sei unerheblich, soweit sich die beabsichtigte Rechtsfolge des Rechtsakts nach Unionsrecht richte.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die sich nach dem jeweiligen Rechtssystem richtende Art und Weise des Vollzugs des Rechtsakts nach Art. 263 AEUV von Bedeutung sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass jegliches Ermessen der nationalen Behörden im Zusammenhang mit dem Vollzug die unmittelbare Wirkung ausschließe.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich auf ein falsches Verständnis des Begriffs der Durchführungsvorschriften, wie er von der Rechtsprechung entwickelt wurde, gestützt.

Achter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe falsche Schlussfolgerungen aus der bloßen Form der angefochtenen Entscheidungen gezogen.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Bezug auf die Nachprüfbarkeit von Handlungen des SRB Art. 263 AEUV nicht unter Berücksichtigung der spezifischen Leitlinien der Verordnung Nr. 806/2014 angewandt habe.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Rechte der Rechtsmittelführer gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht berücksichtigt und eine Rechtsschutzlücke geschaffen habe.

Elfter Rechtsmittelgrund: Vorsorglich wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss auf einer offensichtlichen Verfälschung der angefochtenen Entscheidungen beruhe, wenn er dahin ausgelegt werde, dass festgestellt werde, die angefochtenen Entscheidungen hätten nicht die Liquidation der ABLV Latvia und der ABLV Luxembourg angeordnet. Dieser Rechtsmittelgrund werde nur vorsorglich geltend gemacht. Für eine derartige Auslegung des angefochtenen Beschlusses gebe es keinerlei Grundlage.

Zwölfter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-663/17, Trasta Komercbanka u. a./EZB, und C-463/10, Deutsche Post und Deutschland/Kommission.

Dreizehnter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).