Language of document : ECLI:EU:F:2014:39

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

5. März 2014

Rechtssache F‑77/13

DC

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Invalidität – Invalidengeld – Berechnung der Zinsen – Schadensersatzantrag – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV im Wesentlichen auf Verurteilung des Europäischen Polizeiamts (Europol) zur Zahlung von Zinsen auf die Beträge, die der Kläger aufgrund seiner dauernden Teilinvalidität erhalten hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. DC trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede – Freiheit des Richters, einen Beschluss gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu erlassen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76 und 78)

2.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Entschädigung wegen Invalidität aufgrund eines Unfalls – Fehlerhafte Bearbeitung der Angelegenheit eines Bediensteten von Europol – Antrag auf Ausgleichszinsen – Anwendbare Regelung

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 57)

3.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Informationshalber erstellte Aufstellung der dem Kläger aufgrund seiner Invalidität zu zahlenden Beträge – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Statut der Bediensteten von Europol, Art. 57)

4.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Vor Ablauf der Frist für die Beantwortung der Beschwerde erhobene Klage – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Statut der Bediensteten von Europol, Art. 93 Abs. 2)

1.      Auch wenn der Beklagte mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst erhoben und der Kläger hierzu bereits eine Stellungnahme eingereicht hat, steht es dem Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn ihm die Klage offensichtlich unzulässig erscheint, weiterhin frei, einen Beschluss nach Art. 76 dieser Verfahrensordnung zu erlassen.

(vgl. Rn. 27)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. Oktober 2008, Ortega Serrano/Kommission, F‑48/08, Rn. 23

2.      Ein Antrag auf Zahlung von Ausgleichszinsen auf den nach Art. 57 des Statuts der Bediensteten von Europol gezahlten Kapitalbetrag, den ein Bediensteter von Europol gestellt hat, um Schadensersatz für die Fehler, die Europol bei der Bearbeitung seiner Invaliditätsangelegenheit begangen haben soll, und die dadurch verursachte Verzögerung zu erlangen, ist als ein Antrag auf Schadensersatz anzusehen, der den allgemeinen Rechtsvorschriften über die Auslösung der außervertraglichen Haftung unterliegt.

(vgl. Rn. 30)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Rn. 99

3.      Eine rein informative Aufstellung der aufgrund der dauernden Teilinvalidität eines Bediensteten von Europol nach Art. 57 des Statuts der Bediensteten von Europol zu zahlenden Beträge in Form einer einfachen Tabelle, die von einer Stelle erstellt wurde, die nicht nachweislich im Namen des Direktors von Europol gehandelt hat, ist nicht als beschwerende Maßnahme anzusehen, die die Rechtsstellung des fraglichen Bediensteten in qualifizierter Weise ändern kann.

(vgl. Rn. 37)

4.      Gemäß Art. 93 Abs. 2 des Statuts der Bediensteten von Europol ist eine Klage u. a. nur dann zulässig, wenn die Beschwerde gegen die Entscheidung, deren Aufhebung der Kläger beantragt hat, zuvor ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wurde, sodass eine vor Erlass oder Entstehung dieser Zurückweisungsentscheidung erhobene Klage verfrüht und damit unzulässig ist.

(vgl. Rn. 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T‑18/89 und T‑24/89, Rn. 50 und 51