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Klage, eingereicht am 3. August 2006 - Manté / Rat

(Rechtssache F-87/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thierry Manté (Woluwe Saint Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates vom 22. August 2005, mit der dem Kläger die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe verweigert und deren Rückzahlung angeordnet wurde;

Verurteilung des Beklagten, dem Kläger als Ersatz seines materiellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der den mit der Einrichtungsbeihilfe zusammenhängenden Beträgen entspricht, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts wieder eingezogen sein werden, erhöht um den zu diesem Zeitpunkt geltenden Zinssatz;

Verurteilung des Beklagten, dem Kläger den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der 2004 als zum Rat abgeordneter nationaler Experte nach Brüssel gekommen war, wurde im weiteren Verlauf Beamter beim Rat. Dieser entschied, nachdem er dem Kläger die Einrichtungsbeihilfe gezahlt hatte, dass dieser keinen Anspruch auf sie habe, und ordnete die Rückzahlung an.

Zur Stützung seiner Klage beruft sich der Kläger auf folgende drei Klagegründe:

erstens, Verletzung seines Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts;

zweitens, Verletzung der Begründungspflicht, die sich aus den Artikeln 20 Absatz 2 und 90 Absatz 1 des Status ergebe;

drittens, Verstoß gegen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Statuts im Hinblick auf die Rückforderung der Einrichtungsbeihilfe durch die Verwaltung.

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