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Vorabentscheidungsersuchen des     Rayonen sad – Pazardzhik (Bulgarien), eingereicht am 29. Januar 2020 – SF/ Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Plovdiv

(Rechtssache C-49/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad – Pazardzhik

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SF

Beklagte: Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Plovdiv

Vorlagefragen

Erste Frage:

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/8491 unter Berücksichtigung des sechsten Erwägungsgrundes sowie der Art. 4 und 5 dahin auszulegen, dass er einer allgemeinen nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Zahlungen im Inland in Höhe von 10 000 Leva (BGN) oder mehr nur durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto erfolgen dürfen und die bei Barzahlungen nicht nach der Person und dem Grund differenziert, sondern alle Barzahlungen unter natürlichen und juristischen Personen umfasst?

Zweite Frage:

Ist zur Erreichung der Ziele der Richtlinie unter Berücksichtigung des 59. Erwägungsgrundes nur auf den Umfang der Zahlungen abzustellen, ohne dass es auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Vorgangs ankommt?

Dritte Frage:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob die Transaktionen missbrauchsanfällig sind bzw. ein hohes Risiko besteht?

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1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).