Language of document : ECLI:EU:F:2013:9

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

30. Januar 2013

Rechtssache F‑20/06 RENV

Patrizia De Luca

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Ernennung – Beamter, der aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens in eine höhere Funktionsgruppe aufsteigt – Bewerber, der vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurde – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den neuen Vorschriften – Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand: Zurückverweisung der in der Rechtssache F‑20/06 ursprünglich nach den Art. 236 EG und 152 EA erhobenen Klage an das Gericht durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T‑563/10 P), mit dem das Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, De Luca/Kommission (F‑20/06), durch das über die am 22. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Klage entschieden worden war, mit der Frau De Luca, erfolgreiche Teilnehmerin eines vor dem 1. Mai 2004 durchgeführten Auswahlverfahrens, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2005 über ihre Ernennung zur Verwaltungsrätin begehrt hatte, soweit sie in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, eingestellt worden war

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Frau De Luca und die Europäische Kommission tragen in den beiden Verfahren vor dem Gericht jeweils ihre eigenen Kosten. Die Europäische Kommission trägt in dem Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau De Luca. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Laufbahn – Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn im Anschluss an die Teilnahme an einem Auswahlverfahren – Neueinstufung in die Besoldungsgruppe − Anwendbare Bestimmungen – Erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren, die vor dem 30. April 2006 in Eignungslisten aufgenommen wurden – Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 12 Abs. 3)

Da das Statut keine Vorschrift über die Einstufung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe enthält, der als erfolgreicher Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren, das ihm Zugang zu von vornherein höheren Stellen bietet als seine bisherige, auf einer anderen Stelle eingesetzt wurde, ist die Rechtsprechung über die Neueinstufung in die Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der als erfolgreicher Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf einer anderen Stelle eingesetzt wurde, entsprechend anzuwenden. Um daher zu entscheiden, ob Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts über die Einstufung von Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, auf den Fall eines Beamten im aktiven Dienst Anwendung findet, der als erfolgreicher Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf einer anderen Stelle eingesetzt wurde, ist deshalb nach dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Einstufung in die neue Besoldungsgruppe – eine niedrigere Besoldungsgruppe als seine bisherige, in die er nach dieser Vorschrift eingestuft worden war –, für ihn ein gewisses Interesse oder einen gewissen Vorteil im Hinblick auf die Entwicklung der beruflichen Laufbahn und/oder der Besoldung hat, die grundsätzlich nur den Beamten zugutekommt, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst muss bei der Prüfung, ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts von Vorteil ist, wenn ein Beamter in eine niedrigere als seine bisherige Besoldungsgruppe eingestuft wurde, insbesondere untersuchen, ob die nach diesem Artikel vorgenommene Neueinstellung für den Beamten im Hinblick auf die Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn und/oder die Besoldung von einem derartigen Interesse ist oder ihm einen derartigen Vorteil verschafft, dass die Tatsache, dass er in eine niedrigere als seine bisherige Besoldungsgruppe eingestuft wurde, in seinem Fall ausgeglichen wird. Deshalb sind die berufliche Laufbahn und die Bezüge, mit denen der Beamte aufgrund der höheren Besoldungsgruppe, in die er bereits eingestuft war, hätte rechnen können, mit der Besoldungsgruppe und den Bezügen zu vergleichen, die er infolge seiner Ernennung in der niedrigeren Besoldungsgruppe haben kann.

Ein derartiger Vergleich der beruflichen Laufbahnen und der Bezüge ist umso mehr geboten, als es trotz der Umstrukturierung der Besoldungsgruppen im Anschluss an die Reform des Statuts zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Statuts, den Beamten eine kontinuierliche berufliche Entwicklung zu gewährleisten, genügen würde, wenn die Entscheidung über die Einsetzung auf einer anderen Stelle für den Beamten im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn und/oder seine Bezüge im Vergleich zu seiner früheren Situation ein gewisses Interesse oder einen gewissen Vorteil hat.

Für die rechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts genügt es in diesem Zusammenhang bereits, wenn die Einstufung des Beamten in die niedrigere Besoldungsgruppe nur hinsichtlich der Bezüge von Interesse oder von Vorteil war.

(vgl. Randnrn. 47 bis 49 und 53)