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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 30. September 2020 – „INVEST FUND MANAGEMENT“ AD/Komisiya za finansov nadzor

(Rechtssache C-473/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „INVEST FUND MANAGEMENT“ AD

Beklagte: Komisiya za finansov nadzor

Vorlagefragen

1.    Welche Bedeutung wollte der europäische Gesetzgeber dem Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ im Prospekt, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65/ЕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren1 verwendet wird, verleihen?

2.    Ist die Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/ЕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 dahin auszulegen, dass jede Änderung der erforderlichen Mindestangaben in den Prospekten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, immer vom Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ gem. Art. 72 der Richtlinie umfasst wird, so dass diese rechtzeitig zu aktualisieren sind?

3.    Ist im Falle der Verneinung der zweiten Frage davon auszugehen, dass die Information betreffend die Änderung der personellen Besetzung der Vorstandsmitglieder einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft, die keine geschäftsführende Mitglieder sind und denen keine Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, von dem Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 verwendet wird, umfasst wird?

4.    Ist die Vorschrift des Art. 99а Buchst. r der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 dahin auszulegen, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine Verwaltungsgesellschaft - für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds - nur bei einer wiederholten Nichterfüllung der in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger zulässig ist?

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1     ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.