Language of document : ECLI:EU:F:2010:169

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

15. Dezember 2010

Rechtssache F-67/09

Nicolás Angulo Sánchez

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Dienstbefreiung – Schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie – Methode zur Berechnung der Zahl der Urlaubstage bei mehreren schwer erkrankten Verwandten in aufsteigender gerader Linie“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates vom 8. Oktober und 8. Dezember 2008, mit denen die Anträge des Klägers auf Gewährung einer Dienstbefreiung wegen einer schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie abgelehnt wurden

Entscheidung: Die Entscheidungen des Rates vom 8. Oktober 2008 und vom 8. Dezember 2008, mit denen die Anträge des Klägers auf Gewährung einer Dienstbefreiung abgelehnt wurden, werden aufgehoben. Der Rat trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Urlaub – Dienstbefreiung

(Beamtenstatut, Anhang V, Art. 6)

2.      Beamte – Urlaub – Dienstbefreiung wegen einer schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie

(Beamtenstatut, Anhang V, Art. 6)

3.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zurückweisung – Ersetzung der Gründe der angefochtenen Handlung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

4.      Beamte – Klage – Gründe – Ins Leere gehender Klagegrund – Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit des einzigen in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Grundes gerügt wird – Entscheidung, die durch einen anderen Grund gerechtfertigt sein könnte

1.      Art. 6 des Anhangs V des Statuts sieht neben der schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie verschiedene andere Situationen vor, in denen dem Beamten eine Dienstbefreiung gewährt werden kann; es handelt sich dabei um sehr unterschiedliche Ereignisse. Einige dieser Ereignisse können innerhalb desselben Kalenderjahrs mehrere Kinder oder mehrere Verwandte in aufsteigender gerader Linie des Beamten betreffen. Insbesondere bei Geburt oder Tod eines Kindes oder Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie kann in Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Ereignisse kaum davon ausgegangen werden, dass die in Art. 6 des Anhangs V des Statuts festgelegte Höchstzahl an Tagen für alle Geburten und Todesfälle von Kindern oder Verwandten in aufsteigender gerader Linie eines Kalenderjahrs gelten soll. In diesen Fällen besteht zwangsläufig für jede Geburt eines Kindes oder jeden Todesfall eines Kindes oder eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie ein Anspruch auf Dienstbefreiung. Aus der Tatsache, dass Art. 6 des Anhangs V des Statuts keine Unterschiede bei der Behandlung der aufgeführten Ereignisse erkennen lässt, ist zu schließen, dass der Gesetzgeber alle diese Ereignisse gleich behandeln wollte und dass ein Beamter bei einer schweren Erkrankung von Verwandten in aufsteigender gerader Linie daher für jeden Verwandten in aufsteigender gerader Linie jedes Jahr eine Dienstbefreiung von zwei Tagen in Anspruch nehmen kann.

(Randnrn. 38 bis 42 und 45)

2.      Erlässt ein Organ eine innerdienstliche Richtlinie zu Art. 6 fünfter Gedankenstrich des Anhangs V des Statuts, nach der die einem Beamten wegen einer schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie gewährte Dienstbefreiung verlängert werden kann, wobei diese Möglichkeit an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich daran, dass eine außergewöhnliche familiäre Situation vorliegt und dass der betreffende Verwandte an einer chronischen Erkrankung leidet, dann handelt es sich um einen Fall der Begründung des Anspruchs auf Dienstbefreiung, der sich nicht auf den in Art. 6 des Anhangs V des Statuts vorgesehenen Fall der schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie beschränkt.

Eine solche Richtlinie, die nur in schwierigeren Situationen als denen des Art. 6 fünfter Gedankenstrich des Anhangs V des Statuts Anwendung finden soll, verstößt daher nicht gegen die Bestimmungen dieses Artikels.

(vgl. Randnrn. 48 und 49)

3.      Nach dem Rechtsbehelfssystem der Art. 90 und 91 des Statuts kann sich die Verwaltung zwar dazu veranlasst sehen, die Gründe, auf die sie die angefochtene Handlung gestützt hat, zu ändern, wenn sie die Beschwerde ausdrücklich zurückweist, doch ist eine solche Änderung nicht zulässig, wenn die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde erst ergeht, nachdem die gegen die angefochtene Handlung gerichtete Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhoben wurde.

Das völlige Fehlen der Begründung einer Entscheidung kann nämlich nicht durch Erläuterungen der Verwaltung nach Klageerhebung geheilt werden, da der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Richter beeinträchtigt würde, wenn der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt würde, das völlige Fehlen einer Begründung nach Klageerhebung zu heilen, und der Kläger lediglich mit der Erwiderung seine Klagegründe gegen die ihm erst nach der Einreichung der Klageschrift bekannt gewordene Begründung vorbringen könnte. Entsprechend und aus denselben Gründen muss die Verwaltung, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, eine bereits vorhandene Begründung zu ergänzen, sondern die angefochtene Handlung auf eine neue Begründung stützen möchte, dies zwangsläufig vor Klageerhebung tun.

(vgl. Randnrn. 70 und 71)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Slg. 1992, II‑121, Randnr. 41

Gericht der Europäischen Union: 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑133 und II‑B‑1‑807, Randnrn. 55 bis 60; 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T‑560/08 P, Slg. 2010, II‑1739, Randnr. 59

4.      Der Umstand, dass eine Entscheidung, die auf einen einzigen Grund gestützt wird, dessen Rechtswidrigkeit vom Unionsrichter festgestellt wird, rechtmäßig mit einer anderen Begründung versehen werden könnte, kann der Aufhebung dieser Entscheidung nur dann entgegenstehen, wenn die Verwaltung über kein Ermessen verfügt und nur eine sachlich mit der aufgehobenen Entscheidung identische Entscheidung erlassen kann.

Insoweit kann sich ein beklagtes Organ für die Feststellung, dass der Beamte kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung einer Dienstbefreiung wegen einer schweren Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie durch die Verwaltung habe, nicht darauf berufen, dass eine in einer innerdienstlichen Richtlinie des Organs vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung, nämlich das Vorliegen einer „außergewöhnlichen familiären Situation“, nicht erfüllt sei, wenn die Verwaltung, wie die Formulierung der Voraussetzung zeigt, insofern über ein sehr weites Ermessen verfügt.

(Randnrn. 75, 76 und 78)