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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 31. Dezember 2019 – UAB Manpower Lit/E. S., M. L., M. P., V. V. und R. V.

(Rechtssache C-948/19)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: UAB Manpower Lit

Andere Parteien des Revisionsverfahrens: E. S., M. L., M. P., V. V. und R. V.

Vorlagefragen

Welchen Inhalt hat der Begriff „öffentliches Unternehmen“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1041 ? Können Agenturen der Europäischen Union wie das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) als „öffentliche Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2008/104 angesehen werden?

Welche Einrichtungen (Leiharbeitsunternehmen, entleihende Unternehmen, zumindest eines von beiden oder vielleicht beide) unterliegen gem. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 dem Kriterium, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben? Sind die in den Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 20062 definierten Tätigkeitsbereiche und Aufgaben des EIGE als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wie sie in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/104 definiert (verstanden) wird?

Kann Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/104 dahin ausgelegt werden, dass er die Anwendung der Richtlinie auf diejenigen öffentlichen und privaten Leiharbeitsunternehmen oder entleihenden Unternehmen ausschließen kann, die nicht an den Verhältnissen beteiligt sind, auf die Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie Bezug nimmt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ausüben?

Sollten die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 über das Recht von Leiharbeitnehmern auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsentgelts, vollständig auf die Agenturen der Europäischen Union Anwendung finden, die den besonderen arbeitsrechtlichen Regeln der Union und den Art. 335 und 336 AEUV unterliegen?

Verstößt das Recht eines Mitgliedstaats (Art. 75 des litauischen Arbeitsgesetzbuchs), mit dem die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 für alle Unternehmen (einschließlich Unionsorganen), die sich Zeitarbeitnehmern bedienen, umgesetzt werden, gegen den in den Art. 335 und 336 AEUV verankerten Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane sowie gegen die Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Union über die Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge?

Können angesichts der Tatsache, dass alle Stellen (Arbeitsaufgaben), für die Arbeitnehmer unmittelbar vom EIGE eingestellt werden, Aufgaben umfassen, die nur von solchen Arbeitnehmern wahrgenommen werden können, für die das Statut der Beamten der Europäischen Union gilt, die entsprechenden Stellen (Arbeitsaufgaben) von Leiharbeitnehmern als „der gleiche Arbeitsplatz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 angesehen werden?

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1 Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. 2008, L 327, S. 9).

2 ABl. 2006, L 403, S. 9.