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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia (Polen) eingereicht am 23. September 2019 – K.S./A.B.

(Rechtssache C-707/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K.S.

Beklagter: A.B.

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht1 dahin auszulegen, dass im Rahmen „alle[r] geeigneten Maßnahmen“ jeder Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Haftpflicht, die durch einen Versicherer gedeckt ist, den vollen Schadensumfang abdeckt, u. a. auch solche Folgen des Schadensereignisses wie eine notwendige Überführung des Fahrzeugs des Geschädigten in sein Heimatland sowie die notwendigen Standkosten der Fahrzeuge?

2.    Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann diese Haftung in irgendeiner Weise durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten beschränkt werden?

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1 (ABl. 2009, L 263, S. 11).