Language of document : ECLI:EU:C:2012:163

Rechtssache C‑153/11

Klub OOD

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ – Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna)

„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug – Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft betrieblich genutzten Investitionsguts entrichtet wurde“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Im vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordnetes Investitionsgut – Recht zum Vorsteuerabzug – Voraussetzungen

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168 Buchst. a)

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der als solcher ein Investitionsgut erworben und es dem Vermögen des Unternehmens zugeordnet hat, berechtigt ist, die auf den Erwerb dieses Gegenstands entrichtete Mehrwertsteuer in dem Steuerzeitraum abzuziehen, in dem der Steueranspruch entstanden ist, auch wenn dieser Gegenstand nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige das Investitionsgut für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine betrügerische Praxis vorliegt.

Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören. Es kann ebenfalls berücksichtigt werden, ob aktive Maßnahmen ergriffen worden sind, um für die unternehmerische Nutzung des Gegenstands erforderliche Umbauten und Genehmigungen durchzuführen bzw. zu erlangen.

(vgl. Randnrn. 41, 52 und Tenor)