Language of document :

Klage, eingereicht am 18. April 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-49/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rohde-Liebenau)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, den Antrag des Klägers auf Entfernung bestimmter Dokumente aus seiner medizinischen Akte abzulehnen, und Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2011 (Nr. R/588jlO) aufzuheben;

die Kommission zur Erstattung von Krankheitskosten in Höhe von 363,23 Euro an den Kläger zu verurteilen;

die Kommission zu verurteilen, dem von ihm benannten Arzt Zugang zur vollständigen Personalakte einschließlich aller medizinischen Akten zu gewähren,

hilfsweise durch deren Übersendung an den Bevollmächtigten des Klägers in diesem Verfahren,

oder hilfsweise durch die Gewährung von Zugang zu einer Kopie der gesamten Akte,

oder hilfsweise durch die Gewährung von elektronischem Zugang zu der gesamten Akte;

die Kommission zu verurteilen, zu bestätigen, dass es keine parallelen oder zusätzlichen persönlichen oder medizinischen Akten gibt,

hilfsweise, der Kommission aufzuerlegen, solche zusätzlichen Akten oder Kopien davon zu löschen,

oder hilfsweise, der Kommission aufzuerlegen, deren vollständigen Inhalt in die normale Personalakte (oder deren medizinische Akte) einzufügen;

die Kommission zu verurteilen, ihm den durch den seiner Ehre und seinem guten Ruf abträglichen Verstoß gegen seine Grundrechte entstandenen Schaden in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen und seiner Rechtsprechung für angemessen gehaltenen Betrags zu ersetzen, der jedoch mindestens dem Nettojahreseinkommen des Klägers während seines normalen Dienstes für die Beklagte unmittelbar vor dem Ereignis im Jahr 2000 entspricht;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts einen Kapitalbetrag von 717 863,04 Euro, dem Achtfachen seines jährlichen Grundgehalts, bemessen nach seinen Monatsgrundgehältern in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall, zu zahlen,

hilfsweise einen Bruchteil davon, wie es das Gericht nach billigem Ermessen für angemessen hält;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

____________