Language of document : ECLI:EU:F:2010:139

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

28. Oktober 2010

Rechtssache F-31/09

Isabelle Noël

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Örtliche Bedienstete, die zu Beamten ernannt werden – Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts – Art. 3 des Anhangs der BSB“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. November 2006, mit der die Klägerin zur Beamtin auf Probe in der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1 ernannt wird, soweit sie in dieser Entscheidung in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 eingewiesen wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

Leitsätze

Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Örtlicher Bediensteter, der nach einem internen Auswahlverfahren zum Beamten ernannt wurde

(Beamtenstatut, Art. 31; Anhang XIII, Art. 10 ; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Anhang, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3)

Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Beamten auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht und diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Differenzierung verfolgten Ziel steht; dieser Grundsatz gilt entsprechend für Fälle, in denen unterschiedliche Situationen gleichbehandelt werden.

Mit der Reform des Statuts wurde u. a. das Ziel verfolgt, die alten Laufbahngruppen B, C und D in einer einzigen Funktionsgruppe AST zusammenzufassen. Um den Unterschieden im Einstellungsniveau dieser Gruppen Rechnung zu tragen, war vorgesehen, dass die Laufbahn der Beamten der alten Laufbahngruppen C und D auf bestimmte Besoldungsgruppen, AST 1 bis 7 bzw. AST 1 bis 5, beschränkt sein soll, wobei die betreffenden Beamten jedoch die Möglichkeit haben, an einem Bescheinigungsverfahren teilzunehmen, um über diese Besoldungsgruppen hinaus befördert zu werden. Im Licht dieser Belange beruht der Umstand, dass die Verwaltung die nach einem internen Auswahlverfahren gemäß Art. 3 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu Beamten ernannten örtlichen Bediensteten je nach den von ihnen wahrgenommenen Funktionen Beamten der alten Laufbahngruppen C oder D gleichsetzt, um zu bestimmen, in welche Laufbahnschiene sie eingewiesen werden, auf einem objektiven und angemessenen Kriterium; damit soll nämlich vermieden werden, dass die örtlichen Bediensteten, die dieselben Funktionen ausüben wie Beamte der alten Laufbahngruppen C oder D, besser behandelt werden als diese. Außerdem wird mit dieser Gleichbehandlung der zu Beamten ernannten örtlichen Bediensteten und der Beamten der alten Laufbahngruppen C oder D das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit beachtet, da es Sache der Verwaltung ist, für den Zweck der Anwendung von Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts festzulegen, welcher Laufbahngruppe der alten Nomenklatur jeder örtliche Bedienstete entsprechend den von ihm ausgeübten Funktionen zuzuordnen ist.

(vgl. Randnr. 21)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑165 und II‑A‑1‑911, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung