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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Mai 2015 – Bischoff/Kommission

(Rechtssache F-36/14)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen – Art. 23 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts – Ruhestandsalter – Ablehnung einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit – Art. 52 Abs. 2 des Statuts – Dienstliches Interesse)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hartwig Bischoff (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen zum einen der Antrag des Klägers auf Dienstverlängerung zurückgewiesen wurde und zum anderen seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zum 1. Juni 2014 bestätigt wurde

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Bischoff trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1     ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 60.